Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die  Kriegst  ebeihilfen  werden  von  den  Stellen  festgesetzt  und  angewiesen,  die
den  Pensionszohlungskafsen  der  Antragsteller  unmittelbar  übergeordnet  sind.  Als  Pensionszahlungskasse
  für  Antragsteller,  die  nicht  im  Genusse  von  Pensionsbezügen  stehen,  gilt  jene
Behörde,  die  die  Pensionsbezüge  auszuzahlen  hätte,  wenn  dem  Antragsteller  solche  Bezüge
angewiesen  wären.

ul  Die  Ministerien  behalten  sich  vor,  für  bestimmte  Dienstbereiche  die  Zuständigkeit  zur
Festsetzung  und  Anweisung  der  Kriegsteuerungsbeihilfen  abweichend  von  Abs.  II  zu  regeln.

9.

1  Die  Pensionszahlungskassen  haben  zu  den.  Beihilfeanträgen  der  Beamten  im  Ruhestand
und  Beamtenhinterbliebenen  die  etwa  erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen  und  zwar,  soweit

die  Voraussetzungen  für  sie  nicht  ohnehin  amtsbekannt  sind,  auf  dem  einfachsten  und  kürzesten

Wege.  Von  der  Erholung  von  Familienstandszeugnissen,  Vermögenszeugnissen,  gemeindlichen

Bestätigungen  usw.  ist  abzusehen,  wenn  die  Verhaͤltnisse  der  Pensionszahlungskasse  aus
eigener  Kenntnis  oder  sonst  zuverlässig  bekannt  sind,  oder  wenn  angenommen  werden  kann,
daß  sie  der  zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  zuständigen  Stelle  bekannt  sind.

Die  Pensionszahlungskasse  hat  sodann  die  Anträge  mit  den  etwaigen  Erhebungen
und  Belegen  der  Stelle  vorzulegen,  die  zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  zuständig
  ist.

10.
2.

—  1  Zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungskeihilfe  ist  das  anliegende  Formblatt  zu  verwenden.

  Die  Urschrift  der  Bewilligung  bleibt  bei  der  anweisenden  Stelle,  eine  Abschrift
ist  der  Stelle  mitzuteilen,  die  zur  Gewährung  von  Unterstützungen  für  den  Antragsteller
zuständig  ist.

n  Die  Beihilfen  werden  wie  die  Pensionsbezüge  monatlich  vorausgezahlt.  Der  Empfang
der  Beihilfe  wird,  soweit  die  Empfänger  Ruhegehalt,  Witwengeld  oder  sonstige  Hinterbliebenenbezüge
  (Unterhaltsbeiträge,  Waisengelder,  Töchterkassepräbenden)  beziehen,  auf  der
nämlichen  Quittung  bestätigt,  wie  der  bisherige  Bezug.

u1  Anderungen  in  den  Verhältnissen  des  Beihilfenempfängers,  die  die  Gewährung  oder
die  Höhe  der  Beihilfe  beeinflussen,  sind  von  dem  Beihilfenempfänger  alsbald  der  zur
Bewilligung  der  Beihilfe  zuständigen  Stelle  anzuzeigen.  Fällt  die  Anderung  auf  den  ersten
Tag  eines  Monats,  so  wird  sie  bereits  von  diesem  Monat  ab  berücksichtigt.  Anderungen,

die  sich  nach  dem  ersten  Tage  eines  Monats  ergeben,  äußern  ihre  Wirkung  erst  vom  nächsten
Monat  ab.