Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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In der mit Königlicher Verordnung vom 23. Dezember 1908 erlassenen Rangordnung 
wird bei der VIII. Klasse Abt. 1 vor dem Vortrag „Bezirksamtsassessoren“ eingeschaltet: 
„Medizinalassessor“, „Veterinärassessor". 
II.. Gleichzeitig bestimmen Wir auf Grund des Art. 6 Abs. 4 des Beamtengesetzes, daß 
das Dienstverhältnis der nach dieser Verordnung nachträglich in die Gehaltsordnung auf- 
genommenen Beamten nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei Jahren unwiderruflich ist. 
München, den 21. Juni 1918. 
Ludwig. 
u. Breunig. Dr. v. Prettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Dr. v. Deybeck, Geheimer Rat. 
  
Bekanntmachung, Ergänzung und Anderung der Verkehrsordnung der Motorpostlinien für 
’ Personenbeförderung betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bekanntmachung vom 5. Mai 1913, die Verkehrsordnung der Motorpostlinien 
für Personenbeförderung betreffend (GVBl. 1913 S. 172) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 5 Abs. 1 werden unter b) in Zeile 2 hinter dem Worte „Beamten" die 
Worte „oder des Wagenführers“ eingefügt. 
2. Im § 6 werden Absatz 2 und 3 gefaßt: 
Der Personenfahrpreis beträgt: 
1. auf Motorpostlinien, die ganzjährig oder den größten Teil des Jahres betrieben 
werden (ständige Linien) 8 Pf. für die Person und das Kilometer;
	        
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