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2. auf Motorpostlinien, die nur während der Sommerfahrordnung betrieben werden
(Sommerlinien) 12 Pf. für die Person und das Kilometer bei den gewöhnlichen
Fahrten, 16 Pf. für die Person und das Kilometer bei Eilfahrten.
Der Mindestfahrpreis beträgt 20 Pf. ·
3. Im § 6 werden Abs. 8 mit 13 gefaßt:
Für die Ausführung von Sonderfahrten werden erhoben:
1. a) eine Beförderungsgebühr für jedes aus Anlaß der Sonderfahrt von dem Motor-
wagen zurückgelegte Kilometer (einschließlich der Leerfahrtkilometer) und zwar
auf den ständigen Linien:
von 1 A 20 Pf. für jedes Fahrkilometer des Motorwagens ohne und
„ 1 & 70 Pf. „ „ „ » » mit
Personenanhänger.
Bruchteile von Kilometern werden für voll berechnet. Die Mindestbeför—
derungsgebühr beträgt 12 MA;
auf den Sommerlinien:
von 1 70 Pf. für jedes Fahrkilometer des Motorwagens ohne und
von 2 60 Pf. „ „ „ „ „ mit
Personenanhänger.
Bruchteile von Kilometern werden für voll berechnet. Die Mindestbeför-
derungsgebühr beträgt 20 M.
" b) eine Wartegebühr von 3—# auf den ständigen Linien und von 6 M auf den
Sommerlinien für jede angefangene Stunde, die der Motorwagen (Triebwagen)
auf Verlangen der Fahrgäste am Anfangspunkt, am Bestimmungsort oder unter-
wegs Aufenthalt zu nehmen hat. Bei Aufenthalten an mehreren Orten werden
die Zeiten zusammengerechnet.
)Für Sonderfahrten, die erst nach 10 Uhr nachts beendet oder zwischen 10 Uhr
nachts und 5 Uhr morgens begonnen werden, wird ein Zuschlag von 50 v. H.
zu den unter Ziff a) und b) genannten Gebühren erhoben.
2. Ergibt sich aus der Zahl der Teilnehmer an der Sonderfahrt, vervielfacht mit
der Zahl der von ihnen mit den Motorfahrzeugen zurückgelegten Kilometer und
dem auf der Linie geltenden Personenfahrpreis ein höherer Betrag als die nach
Ziff. 1 sich berechnende Gebühr (Tarif 1), so wird der höhere Betrag (Tarif II)
eingehoben.
, Reisegepäck wird für alle Reisenden zusammen bis zum Hochstgewicht von 200 kg
für jeden zur Sonderfahrt benützten Motorwagen kostenlos mitbefördert.