Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 41. 335 
2. auf Motorpostlinien, die nur während der Sommerfahrordnung betrieben werden 
(Sommerlinien) 12 Pf. für die Person und das Kilometer bei den gewöhnlichen 
Fahrten, 16 Pf. für die Person und das Kilometer bei Eilfahrten. 
Der Mindestfahrpreis beträgt 20 Pf. · 
3. Im § 6 werden Abs. 8 mit 13 gefaßt: 
Für die Ausführung von Sonderfahrten werden erhoben: 
1. a) eine Beförderungsgebühr für jedes aus Anlaß der Sonderfahrt von dem Motor- 
wagen zurückgelegte Kilometer (einschließlich der Leerfahrtkilometer) und zwar 
auf den ständigen Linien: 
von 1 A 20 Pf. für jedes Fahrkilometer des Motorwagens ohne und 
„ 1 & 70 Pf. „ „ „ » » mit 
Personenanhänger. 
Bruchteile von Kilometern werden für voll berechnet. Die Mindestbeför— 
derungsgebühr beträgt 12 MA; 
auf den Sommerlinien: 
von 1 70 Pf. für jedes Fahrkilometer des Motorwagens ohne und 
von 2 60 Pf. „ „ „ „ „ mit 
Personenanhänger. 
Bruchteile von Kilometern werden für voll berechnet. Die Mindestbeför- 
derungsgebühr beträgt 20 M. 
" b) eine Wartegebühr von 3—# auf den ständigen Linien und von 6 M auf den 
Sommerlinien für jede angefangene Stunde, die der Motorwagen (Triebwagen) 
auf Verlangen der Fahrgäste am Anfangspunkt, am Bestimmungsort oder unter- 
wegs Aufenthalt zu nehmen hat. Bei Aufenthalten an mehreren Orten werden 
die Zeiten zusammengerechnet. 
)Für Sonderfahrten, die erst nach 10 Uhr nachts beendet oder zwischen 10 Uhr 
nachts und 5 Uhr morgens begonnen werden, wird ein Zuschlag von 50 v. H. 
zu den unter Ziff a) und b) genannten Gebühren erhoben. 
2. Ergibt sich aus der Zahl der Teilnehmer an der Sonderfahrt, vervielfacht mit 
der Zahl der von ihnen mit den Motorfahrzeugen zurückgelegten Kilometer und 
dem auf der Linie geltenden Personenfahrpreis ein höherer Betrag als die nach 
Ziff. 1 sich berechnende Gebühr (Tarif 1), so wird der höhere Betrag (Tarif II) 
eingehoben. 
, Reisegepäck wird für alle Reisenden zusammen bis zum Hochstgewicht von 200 kg 
für jeden zur Sonderfahrt benützten Motorwagen kostenlos mitbefördert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.