Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Für Sonderfahrten zur Beförderung von Schülern (Schülerausflügen) wird nur die 
Gebühr nach Tarif I erhoben. 
Die Gebühren sind in der Regel im voraus zu entrichten. Die Post kann verlangen, 
daß der Besteller eine augemessene Summe als Sicherheit hinterlegt. 
Im Falle der Abbestellung einer ordnungsmäßig angemeldeten Sonderfahrt ist eine 
Gebühr von 5 4“ zu entrichten. 
4. Im § 7 wird der Abs. 7 („Fahrkarten zu ermäßigten Preisen“ usw.) gestrichen. 
Ebenda wird zwischen Abs. 8 und 9 nachstehender Vortrag neu eingefügt: 
a) Karten für 30 Fahrten werden nur an Schüler abgegeben, die zum Zwecke des 
regelmäßigen Besuchs von Schulen oder Arbeitskursen entweder werktäglich oder 
wöchentlich mehrmals an bestimmten Tagen vom Elternhaus an den Schulort 
fahren. 
b) Schülerrückfahrkarten werden — außer bei Schülerausflügen — nur an 
Schüler abgegeben, die am Schulorte wohnen und über Sonn= und esttage das 
Elternhaus besuchen. 
Ferner werden im Abs. 12 (GWBl. 1914 S. 115/16) die Ziffern 1 mit 3 gefaßt: 
1. Der Fahrpreis beträgt die Hälfte des auf der Linie geltenden Fahrpreises. 
2. Die Mindestentfernung für eine Fahrtrichtung muß 10 Tarifkilometer betragen. 
3. Auf je 10 jugendliche Personen darf nur eine Aussichtsperson entfallen; jede 
weitere Anssichtsperson hat den vollen Fahrpreis zu entrichten. 
5. Im § 8 wird im Abs. 3 hinter dem Worte „berechtigt“ das Wort „nur“ eingefügt. 
6. Im § 8 wird der Vortrag im Abs. 6 b½ 
7. Im § 9 ist im Abs. 2 Zeile 4 statt „4 ““ zu setzen „6 —“". Im gleichen 
§ wird im Abs. 3 der 1. Satz gestrichen. 
8. Im § 9 werden im vorletzten Absatz in Zeile 1 statt der Worte „Einen 
Zuschlag hat nicht zu zahlen“ die Worte gesetzt: „Nur den einfachen Fahrpreis hat zu 
zahlen: 
Ebenda unter a) wird in Zeile 3 statt der Worte „nicht hat lösen können“ gesetzt: 
„nicht mehr lösen kann“ und hinter dem Worte „Wagenführer“ eingefügt: „beim Einsteigen“. 
Der Vortrag unter c) wird gestrichen. 
9. § 10 (Zurücknahme und Umtausch von Fahrkarten) erhält folgende Fassung: 
Zurücknahme und Umtausch von Fahrkarten. 
Kann die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit nicht 
erfüllen, so wird dem Reisenden auf schriftlichen oder mündlichen Antrag von der Postanstalt
	        
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