Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 3. 23 
c) bei solchen dem öffentlichen Verkehre dienenden Unternehmungen, die die Personen- 
beförderung auf Landwegen mit motorischer Kraft auf bestimmten Linien mit 
planmäßigen Fahrten betreiben, 
erst von den im § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkten an der Be- 
steuerung. Dagegen tritt für Güterbeförderungen in einem nicht lediglich örtlichen Bedürf- 
nissen dienenden Personenschiffsverkehr und für Güterbeförderungen auf lediglich dem Güter- 
verkehre dienenden Kraftwagenlinien der im § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art die 
Besteuerung am 1. Oktober 1917 in Kraft. 
München, den 5. Januar 1918. 
v. Hreunig. v. Seidlein.
	        
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