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c) bei solchen dem öffentlichen Verkehre dienenden Unternehmungen, die die Personen-
beförderung auf Landwegen mit motorischer Kraft auf bestimmten Linien mit
planmäßigen Fahrten betreiben,
erst von den im § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkten an der Be-
steuerung. Dagegen tritt für Güterbeförderungen in einem nicht lediglich örtlichen Bedürf-
nissen dienenden Personenschiffsverkehr und für Güterbeförderungen auf lediglich dem Güter-
verkehre dienenden Kraftwagenlinien der im § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art die
Besteuerung am 1. Oktober 1917 in Kraft.
München, den 5. Januar 1918.
v. Hreunig. v. Seidlein.