Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

ch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 42. 
München, den 27. Juni 1918. 
Inhalt: 
Gesetz vom 18. Juni 1918 über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes und einer Pfarrbesoldungskasse 
für die protestantische Kirche der Pfalz. — Gesetz vom 18. Juni 1918 über die Verlängerung der Wahlzeiten 
der gegenwärtigen ortskirchlichen Vertretungskörper. 
Gesetz über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes und einer Pfarrbesoldungskasse für 
die protestantische Kirche der Pfalz. 
Tudvwig III. 
von Ghottes Gnaden K#önig von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel K 
& 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
1 Die sämtlichen pfälzischen protestantischen Pfarrpfründen einschließlich der Pfründen 
der ständigen Pfarrvikare bilden einen Pfründestiftungsverband. 
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