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it Die Leitung des Verbands erfolgt unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder
zum Teil von der Steuersynode, zum Teil von den Inhabern der dem Verband augeschlossenen
Pfründen gewählt werden.
zu Für die Bewirtschaftung der der Verwaltung des Verbands unterstehenden Pfründe-
stiftungswaldungen gelten die jeweiligen Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gemeinde-
und Stiftungswaldungen.
Artikel 6.
1 Das Vermögen der dem Verband angeschlossenen Pfründen ist unter Aufrechterhaltung
des Sonderbestandes der einzelnen Pfründen ungeschmälert zu erhalten.
Bei Erwerbung und Veräußerung von Pfründegrundstücken ist die gutachtliche Außerung
der beteiligten Presbyterien zu erholen. Von 4 zu 4 Jahren ist den beteiligten Presbyterien
eine Übersicht über den Vermögensstand der betreffenden Pfründen zuzustellen.
u1 Die Presbyterien haben auf Verlangen den Verband bei der Verwaltung des Vermögens
zu unterstützen.
Artikel 7.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung und Vertretung des Verbands, über
die Verwaltung und Vertretung der Pfründestiftungen durch den Verband, über die Sicher-
stellung des Vermögens der angeschlossenen Pfründen und über die Leitung und Aufsicht
einschließlich der erforderlichen Ubergangsbestimmungen, ferner über die Zusammensetzung und
die Befugnisse des Beirats sowie über das Kassen= und Rechnungswesen werden durch
Königliche Verordnung getroffen (Verwaltungsordnung). Soweit die Verwaltungsordnung
eine Verbindung der Verwaltung des Verbands mit der Verwaltung der allgemeinen pro-
testantischen Pfarrwitwenkasse der Pfalz vorschreibt, bedarf sie der kirchengesetzlichen Zustimmung;
im übrigen sind die pfälzischen Generalsynode und das Konsistorium Speyer über den Inhalt
der Verwaltungsordnung einzuvernehmen.
Artikel 8.
1 Streitigkeiten aus der Besoldungsordnung und aus den Bestimmungen über den Nachsitz
werden vom Konsistorium Speyer entschieden. Über Beschwerden entscheidet das Staats-
ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
il Streitigkeiten über die Benützung von Wirtschaftsgebäuden durch den Pfründestiftungs-
verband (Art. 3 Abs. III) entscheidet die Regierung, Kammer des Innern, endgültig.
I Hinsichtlich der Entscheidung von Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Leistungen an
die angeschlossenen Pfarrpfründen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Behörden der inneren
Verwaltung.