Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 42. 343 
Artikel 9. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Verordnung 
bestimmt. Die Verordnung wird erst erlassen, wenn die pfälzische Generalsynode zu den 
eine Abänderung der Vereinigungsurkunde vom 10. Oktober 1918 enthaltenden Bestimmungen 
ihre Zustimmung im Sinne des § 17 Abs. V der Vereinigungsurkunde mit Landesherrlicher 
Bestätigung (§ 19 des 2. Anhangs zur II. Verfassungsbeilage) erklärt haben wird. 
Gegeben Säroär, den 18. Juni 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. u. Kuiling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Unzurr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
Gesetz über die Verlängerung der Wahlzeiten der gegenwärtigen ortskirchlichen Vertretungskörper. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
HBerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. us w. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats und mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
1 Die lauferde Wahlzeit der gegenwärtigen ortskirchlichen Vertretungskörper in Bayern — 
einschließlich der Pres yterien der protestantischen Kirche der Pfalz — wird bis 31. De- 
zember 1919 verlängert. # 
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