Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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13)  wenn  ein  Gesinde  seiner  Herrschaft  aus  Bosheit  oder  Muthwillen  Schaden  an  deren
Eigenthume  zugefuͤgt  hat;

14)  wenn  ein  Dienstbote  mit  der  fallenden  Sucht  oder  einer  ansteckenden  oder  Eckel  erregenden
  Krankhelt  behastet  ist,  welche  er  bel  Abschließung  des  Mieehvertrages  verbeimliche
  oder  während  der  Dienstzeir  ohne  Werschulden  der  Herrschafe  sich  zugehogen
  hat;

15)  wem  das  Gesinde  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  seines  Vergnügens  wegen  ausläuft,
ohne  Noth  über  die  erlaubte  oder  zu  dem  Geschäfte  ersorderliche  Zeir  lausblelbt,  oder
sonst  den  Dienst  vernachlässsget  und  auf  wiederholtes  Verwarnen  blervon  nicht  absteher;

16)  wenn  der  Dienstbote  dem  Trunk  oder  dem  Spiele  ergeben  ick,  oder  durch  Zänkerenen
und  Schlägereyen  mie  seinem  Nebengesinde  den  Hausfrieden  stört  und  von  solchem
Betragen,  ersolgter  Abmahnungen  ungeachtet,  niche  abläße;

17)  wem  der  Dienstboke  derfenigen  Geschicklichkeie  gan)lich  ermangelt,  dle  er,  auf  Befragen,
  bel  der  Vermierhung  Ju  besien  ausdrücklich  angegeben  hat;

16)  wenn  ein  Dienstbote  auf  längere  Zeit  als  vlerzehen  Tage  in  Untersüchungshaft  gebalten
  oder  mit  einer  über  acht  Tage  ansteigenden  Gefängnißstrafe  belegt  wird;

10)  wenn  ein  weiblicher  Dienstbore  schwanger  wird;

20)  wenn  dle  Herrschase  von  dem  Gesinde  bel  der  Annahme  durch  Worzeigung  falscher
Zeugnisse  bintergangen  worden  ist;

21)  wenn  verheirathete  Dienstboten  beiderlei  Geschlechts,  daß  sie  verbeirather  sind,  ingletchen
  Wicewer  oder  Wllewen  oder  weibliche  Dienstboren,  welche  Kinder  am  Wobnorce
der  Hereschafe  zu  ernähren  Haben,  diesen  Umstand  bel  Einsehung  des  Miethverkrages
der  Herrschase  auf  Befragen  nicht  angezeigt  baben;

22)  wenn  ein  Dienstbote  in  seinem  nächstvorhergebenden  Dienst  sich  der,  unter  4,  3,  6,
7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  15  und  10  begeichnelen  Handlungen  und  Nochlässigkeiten,
schuldig  gemacht,  die  vorige  Herrschaft  in  dem  ausgestellten  Zeugnisse  folches  verichwiegen
  und  das  Gesinde  selne  neue  Herrschase  bes  der  Annahme  nicht  offenherzig
davon  #n  Kenneniß  gesetzt  har.