Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 2. 
Von den im ordentlichen Staatshaushalte der Jahre 1918 und 1919 vorgesehenen 
Summen dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Haushaltsplans nach Bedarf ver- 
ausgabt werden: 
auf Rechnung des Haushalts des Staatsministeriums der Justiz 
— Haushalt Nr. 25 — 
für Neu= und Erweiterungsbauten (Kap. 4 § 5 Tit. 3) 105 100 M. 
Art. 3. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb- 
steuer und die Kapitalrentensteuer vorläufig mit der weiteren Hälfte der Normalsteuer nach 
dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom 
14. August 1910 und die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit einem weiteren 
Viertel der Normalsteuer nach dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der Fassung 
des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine 
Grund= und Haussteuer, zu erheben. 
. .- . . 10. März 1879 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 20.Degember 1897 
ist vorläufig mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben. 
Gegeben zu Leutstetten, den 10. Juli 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Hreunig. Dr. v. finilling. Dr. v. Prettreich. v. Hellingrath. 
J. V. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Anzuer. Staatsrat v. Weigert. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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