Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 46. 361 
sondere können bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) durch Balken belastete Mittelmauern 
in einer Stärke von 0,12 m und durch Balken nicht belastete Mittelmauern in einer 
Stärke von 0,07 m (gestellter Stein) zugelassen werden, letztere, wenn sie in jedem Stock- 
werk entsprechend verspannt sind. 
Abs. I. Buchst (—i unverändert. 
Abs. II, III und IV unverändert. 
§ 17. 
1. Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0,80 m 
über die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber soweit über die Dachung hinaus- 
zuführen, als es die Baupolizeibehörde aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten, 
sowie zur Fernehaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; sie sind innen und 
außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken; sie dürfen horizontal 
ineinander nicht eingeleitet werden. Im Kellergeschoß dürfen Kamine aus Beton hergestellt 
werden, soweit dort keine Feuerungen eingeleitet sind. Treten Kamine am First oder in 
unmittelbarer Nähe des Firstes aus der Dachfläche, so genügt eine Hinausführung über die 
Firstlinie auf 0,40 m Höhe. 
Ziff. 2—6 unverändert. 
§ 26. 
Abs. 1 mit VI unverändert. 
Abs. VII. 
Die Vorschriften der Abs. V und VI sind für Bauten in Märkten und auf dem Lande 
sowie für Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) nicht bindend. 
8 28. 
Abs. I und II unverändert. 
Abs. III. 
Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann für Keller und Waschküchen unter Wohn- 
räumen statt Einwölbung eine Holzbalkenlage mit Fehlboden und Weißdecke oder eine gleich- 
wertige Bauart zugelassen werden. 
§ 29. 
Abf. I. 
Die lichte Höhe der Wohnräume und der Arbeitsräume muß bei Neubauten, bei 
neuen An= oder Aufbauten sowie beim Umbau bestehender Gebäude in Stadten it 
mehr als 10000 Einwohnern auf mindestens 2,60 m bemessen werden. In den undee 
Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise genügt eine Höhe von 2,40 * 
anderen Orten eine solche von 2,20 m. Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im 
Sinne des § 62 Abs. VI Ziff. 2 enthalten, sowie bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) 
79*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.