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sondere können bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) durch Balken belastete Mittelmauern
in einer Stärke von 0,12 m und durch Balken nicht belastete Mittelmauern in einer
Stärke von 0,07 m (gestellter Stein) zugelassen werden, letztere, wenn sie in jedem Stock-
werk entsprechend verspannt sind.
Abs. I. Buchst (—i unverändert.
Abs. II, III und IV unverändert.
§ 17.
1. Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0,80 m
über die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber soweit über die Dachung hinaus-
zuführen, als es die Baupolizeibehörde aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten,
sowie zur Fernehaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; sie sind innen und
außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken; sie dürfen horizontal
ineinander nicht eingeleitet werden. Im Kellergeschoß dürfen Kamine aus Beton hergestellt
werden, soweit dort keine Feuerungen eingeleitet sind. Treten Kamine am First oder in
unmittelbarer Nähe des Firstes aus der Dachfläche, so genügt eine Hinausführung über die
Firstlinie auf 0,40 m Höhe.
Ziff. 2—6 unverändert.
§ 26.
Abs. 1 mit VI unverändert.
Abs. VII.
Die Vorschriften der Abs. V und VI sind für Bauten in Märkten und auf dem Lande
sowie für Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) nicht bindend.
8 28.
Abs. I und II unverändert.
Abs. III.
Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann für Keller und Waschküchen unter Wohn-
räumen statt Einwölbung eine Holzbalkenlage mit Fehlboden und Weißdecke oder eine gleich-
wertige Bauart zugelassen werden.
§ 29.
Abf. I.
Die lichte Höhe der Wohnräume und der Arbeitsräume muß bei Neubauten, bei
neuen An= oder Aufbauten sowie beim Umbau bestehender Gebäude in Stadten it
mehr als 10000 Einwohnern auf mindestens 2,60 m bemessen werden. In den undee
Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise genügt eine Höhe von 2,40 *
anderen Orten eine solche von 2,20 m. Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im
Sinne des § 62 Abs. VI Ziff. 2 enthalten, sowie bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III)
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