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genügt in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise für alle Wohngeschosse eine
lichte Höhe von 2,30 m.
Abs. II unverändert.
. § 32.
Abs. I unverändert.
Abs. II.
Hölzerne Dachgesimse müssen durch einen Metallüberzug oder durch Mörtelverputz oder
fenersicheren Anstrich gesichert werden und dürfen beim Anschluß an Nachbargebäude mit
ihren Holzteilen nicht unmittelbar aneinander anstoßen, sondern müssen beiderseits auf je
0,25 m Länge durch feuersicheres Material getrennt werden. Bei Kleinhausbauten (§ 14
Abs. III) ist die feuersichere Trennung von hölzernen Dachgesimsen beim Anschluß an
Nachbargebäude nur bezüglich des Anschlusses an die nach § 40 Abs. III vorgeschriebene
Brandmauer notwendig.
Abs. III unverändert.
§ 33.
Abs. I unverändert.
Abs. I.
Die nämlichen Bestimmungen gelten für Küchen-, Arbeits= und Wirtschaftsräume im
Kellergeschosse. Für Waschküchen im Kellergeschoße sind sie nur dann anwendbar, wenn es
sich um gewerbliche Anlagen handelt.
8 34.
Abs. J.
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden
von nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Bedin-
gungen zulässig:
1. Die lichte Höhe solcher Räume muß in Städten mit mehr als 100000 Ein-
wohnern wenigstens 2,50 m und in allen anderen Orten wenigstens 2,30 m
betragen und zwar mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen
Räumlichkeit. Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im Sinn des § 62
Abs. VI Ziff. 2 enthalten, sowie bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) genügt
es auch in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, wenn jeder Wohnraum
im Dachgeschoß eine lichte Höhe von 2,30 m auf mindestens die Hälfte der
Fußbodenfläche erhält.
2. unverändert.
3. Jedes Gemach muß durch mindestens ein Fenster gehöriges Licht erhalten. Auf
eine Gangbelichtung kann verzichtet werden.
4.—8. unverändert.
Abs. II und III unverändert.