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Abs. I und II unverändert.
Abs. III.
Bei Reihenhäusern, die mit Einschluß des Dachgeschoßes nicht mehr als 2 bewohnbare
Obergeschosse haben oder die nur Kleinwohnungen im Sinn des § 62 Abs. VI Ziff. 2
enthalten, kann die Baupolizeibehörde die Herstellung von Brandmauern innerhalb eines Abstandes
von 25 m erlassen, doch müssen die einzelnen Gebäude durch Mauern getreunt sein, die bis zur
Dachfläche reichen. Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann der Abstand der Brandmauern
bis auf 40 m vergrößert werden; die einzelnen Gebäude sind jedoch durch Mauern zu trennen, die
in einer durchgehenden Stärke von mindestens 0,12 m bis zur Dachfläche reichen.
Abs. IV unverändert.
§ 41.
Ausnahmen vom Massivbau sind zulässig:
1. bei kleinen Nebengebäuden bis zu 50 qm Grundfläche und einer Wandhöhe bis
zu 6 m; diese dürfen aus ausgemauertem Fachwerk hergestellt werden;
2. bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III); hier dürfen Erdgeschoß und Obergeschoß
in ausgemanertem Fachwerk auf gemauertem Sockel hergestellt werden; soweit es
die klimatischen Verhältnisse erfordern, kann entweder Verputz der Außenseite oder
Isolierung der Innenseite oder beides verlangt werden;
3. bei Fabrikgebäuden und bei Gebäuden für Werkstatt= und Arbeitsräume, welche min-
destens 10 m von der Nachbargrenze und 5m von anderen Gebäuden entfernt sind oder
an überragende Brandmauern angebaut werden; diese Gebäude dürfen, sofern nicht § 47
Anwendung findet, ebenfalls aus ausgemauertem Fachwerk hergestellt werden;
4. bei Gebäuden zu vorübergehenden Schaustellungen und anderen vorübergehenden.
Zwecken; diese dürfen mit besonderer Genehmigung von Holz, jedoch stets nur
in provisorischer Weise errichtet werden. Notstandsbauten für Zwecke der Klein-
wohnungen sind hierher zu rechnen.
§ 51.
Abs. I, II und III unverändert.
Abs. IV.
Die Baupolizeibehörde kann nach Lage der Verhältnisse .
-. gebotene Erleicht ü
Kleinhäuser (§ 14 Abs. III) zulassen. ichterungen für
§ 54.
Abs. I und II unverändert.
Abs. UI.
Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann für Tieppenraummauern, an die sich
hölzerne Stockwerkstreppen bezw. deren Wangen aulehnen, eine Ziegelmauerstärke von 0,12 m