Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

8 40. 
Abs. I und II unverändert. 
Abs. III. 
Bei Reihenhäusern, die mit Einschluß des Dachgeschoßes nicht mehr als 2 bewohnbare 
Obergeschosse haben oder die nur Kleinwohnungen im Sinn des § 62 Abs. VI Ziff. 2 
enthalten, kann die Baupolizeibehörde die Herstellung von Brandmauern innerhalb eines Abstandes 
von 25 m erlassen, doch müssen die einzelnen Gebäude durch Mauern getreunt sein, die bis zur 
Dachfläche reichen. Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann der Abstand der Brandmauern 
bis auf 40 m vergrößert werden; die einzelnen Gebäude sind jedoch durch Mauern zu trennen, die 
in einer durchgehenden Stärke von mindestens 0,12 m bis zur Dachfläche reichen. 
Abs. IV unverändert. 
§ 41. 
Ausnahmen vom Massivbau sind zulässig: 
1. bei kleinen Nebengebäuden bis zu 50 qm Grundfläche und einer Wandhöhe bis 
zu 6 m; diese dürfen aus ausgemauertem Fachwerk hergestellt werden; 
2. bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III); hier dürfen Erdgeschoß und Obergeschoß 
in ausgemanertem Fachwerk auf gemauertem Sockel hergestellt werden; soweit es 
die klimatischen Verhältnisse erfordern, kann entweder Verputz der Außenseite oder 
Isolierung der Innenseite oder beides verlangt werden; 
3. bei Fabrikgebäuden und bei Gebäuden für Werkstatt= und Arbeitsräume, welche min- 
destens 10 m von der Nachbargrenze und 5m von anderen Gebäuden entfernt sind oder 
an überragende Brandmauern angebaut werden; diese Gebäude dürfen, sofern nicht § 47 
Anwendung findet, ebenfalls aus ausgemauertem Fachwerk hergestellt werden; 
4. bei Gebäuden zu vorübergehenden Schaustellungen und anderen vorübergehenden. 
Zwecken; diese dürfen mit besonderer Genehmigung von Holz, jedoch stets nur 
in provisorischer Weise errichtet werden. Notstandsbauten für Zwecke der Klein- 
wohnungen sind hierher zu rechnen. 
§ 51. 
Abs. I, II und III unverändert. 
Abs. IV. 
Die Baupolizeibehörde kann nach Lage der Verhältnisse . 
-. gebotene Erleicht ü 
Kleinhäuser (§ 14 Abs. III) zulassen. ichterungen für 
§ 54. 
Abs. I und II unverändert. 
Abs. UI. 
Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann für Tieppenraummauern, an die sich 
hölzerne Stockwerkstreppen bezw. deren Wangen aulehnen, eine Ziegelmauerstärke von 0,12 m
	        
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