Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 46. 365 
Abs. IV. 
Die sämtlichen Grundmauern von Gebänden, welche im Erdgeschosse Wohn= oder 
Arbeitsräume enthalten, müssen von den darauf ruhenden Mauern durch eine wasser- 
undurchlässige Isolierschicht getrennt werden. 
§ 19. 
Abs. I Ziff. 1 und 2 unverändert. 
Abs. I Ziff. 3. 
Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche weder 
die unter Ziff. 1 bezeichneten Ausmaße überschreiten, noch eine außergewöhnlich große Be- 
lastung zu erhalten bestimmt sind, darf die Mauerstärke auf 0, 25 m abgemindert werden. 
Die gleiche Abminderung ist bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) im Erdgeschoß und Ober- 
geschoß zulässig. 
Abs. I Ziff. 4—8 unverändert. 
Abs. II, III und IV unverändert. 
§ 22. 
Abs. I. 
Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0, 80 m 
über die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber soweit über die Dachung 
hinauszuführen, als es die Lokalbaukommission aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen Rück- 
sichten sowie zur Fernehaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; sie sind 
innen und außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken und dürfen 
horizontal ineinander nicht eingeleitet werden. Im Kellergeschoß dürfen Kamine aus Beton 
hergestellt werden, soweit dort keine Feuerungen eingeleite sind. Treten Kamine am First 
oder in unmittelbarer Nähe des Firstes aus der Dachfläche, so genügt eine Hinausführung 
über die Firstlinie auf 0, 40 m Höhe. 
Abs. II—V unverändert. 
8 24. 
Bei Anwendung nicht besteigbarer Kamine sind nachstehende besondere Vorschriften zu 
beobachten; 
1. Solche Kamine müssen im Querschnitt mit einer lichten Weite von 0, 18 oder 
0, 22 oder 0, 25 oder 0,30 m hergestellt werden. In solche Kamine von nicht 
mehr als 0, 18 m #ichtweite dürfen nicht mehr als 2, in solche von nicht mehr 
als 0, 22 m Weite nicht mehr als 3, in solche von nicht mehr als 0, 25 m Weite 
nicht mehr als 4, bei 0, 30 m Weite nicht mehr als 5 Feuerrohre einmünden. 
Ziff. 2—5 unverändert.
	        
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