Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

366 
8 33. 
Abs. J unverändert. 
Abs. II. 
Holzdecken sind nur zulässig, wenn dieselben von dem Gebälk durch feuer- 
sicheres Material getrennt werden. Auch ohne solche Trennung können Holzdecken mit an 
den Fugen aufgenagelten Leisten in Gebäuden, die nur aus Erdgeschoß und ausgebautem 
Dachgeschoß bestehen und zugleich nur Einfamilienwohnungen enthalten, zugelassen werden. 
In diesem Fall darf auch auf die Anbringung der in Abs. I verlangten Zwischenfüllung 
verzichtet werden. 
Abs. III unverändert. 
§ 35. 
Abs. I. 
In Wohngebäuden befindliche Keller, Stallungen, Futterräume und Waschküchen, 
dann Räume mit starken Feuerungen müssen ihrem Zwecke entsprechend eingewölbt 
werden und Vorrichtungen zur Ermöglichung eines genügenden Luftwechsels erhalten. Bei 
Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) kann für Keller unter Wohnräumen statt Einwölbung 
eine Holzbalkenlage mit Fehlboden und Weißdecke oder eine gleichwertige Banart zugelassen 
werden. 
Abs. II. 
Die Fußböden der Keller sind zu betonieren oder mit einem dichten Pflaster 
zu belegen. Bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) können die Fußböden der Keller mit 
Backsteinpflaster belegt werden, wenn dasselbe in Zementmörtel verlegt und mit Zement 
ausgegossen wird. 
§ 36. 
Die lichte Höhe der Wohnräume und der Arbeitsräume muß bei Neubauten, bei 
neuen An= und Aufbauten sowie beim Umbau bestehender Gebäude auf mindestens 2,60 m 
bemessen werden. Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im Sinne des # 81 Abs. VI 
Ziff. 2 enthalten, sowie bei Kleinhausbanten (§ 18 Abs. III) genügt für alle Wohn- 
geschosse eine lichte Höhe von 2,40 m. 
§ 41. 
Abs. I und II unverändert. 
Abs. III. 
Dächer mit mehr als 10 Erad Steigung sind mit Schneefanggittern zu 
versehen, wenn die Gebändehöhe 10 m und mehr beträgt; bei geringerer Gebäudehöhe 
genügt die Anbringung von Schneefanggittern an jenen Stellen, an welchen sie zum 
Schutz eines größeren Verkehrs von Personen erforderlich sind. 
Abs. IV und V unverändert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.