Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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3. Gebäude zu gewerblichen Zwecken und Lagerhäuser dürfen in ausgemanertem 
Fachwerk mit nur einem Stockwerk über dem Erdgeschoß hergestellt werden. 
Sofern der Betrieb mit Feuersgefahr verbunden ist, müssen dieselben einen 
Abstand gleich ihrer doppelten Höhe, mindestens aber von 10 m von der nächst- 
gelegenen Mauer mit Fenstern einhalten; ist der Betrieb nicht mit Feuersgefahr 
verbunden, so genügt ein Abstand gleich ihrer Höhe, mindestens aber von 
5 m von der Nachbargrenze. 
Bei Vorhandensein hoher Brandmauern können solche Baulichkeiten bis zu 
deren halber Höhe angebaut werden. 
4. Gebäude zu vorübergehenden Schaustellungen oder zu anderen vorübergehenden 
Zwecken dürfen mit Genehmigung der Lokalbaukommission von Holz, jedoch nur 
in widerruflicher Weise oder auf bestimmte Zeitdauer errichtet werden. Not- 
standsbauten für Zwecke der Kleinwohnungen sind hieher zu rechnen. 
Abs. II. 
In den Fällen Ziff. 1 und 3 bleiben die weitergehenden Bestimmungen der 88 68, 
70 und 71 vorbehalten. 
8 80. 
Abs. 1 unverändert. 
Abs. II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Wenn ein Ubereinkommen nicht erzielt wird, so kann die Stadtgemeinde angehalten 
werden, die Entwehrung nach Art. 1 A Ziff. 5 und Buchst. b mit Art. IV des Zwangs- 
abtretungsgesetzes vom 17. November 1837 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1918 
(GBBl. 1918 S. 289) in Anspruch zu nehmen. 
III. 
Die Verordnung tritt am 1. August 1918 in Wirksamkeit. 
Leutstetten, den 10. Juli 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Gremig. Dr. v. finilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Unzner. Staatsrat v. Weigert. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk.
	        
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