Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre 
Ersatzmänner richtig geladen sind und wenigstens die Hälfte anwesend ist. 
Ausschußmitglieder, welche nicht in München wohnen, erhalten von der 
Anstalt Reiseentschädigungen; die allgemeinen Bestimmungen hierüber erläßt das 
Staatsministerium des Innern.“ 
VI. Art. 89 erhält folgende Fassung: 
„Unmittelbaren Städten und Distriktsgemeinden, in deren Bezirke in den 
jeweils letzten fünfzehn Jahren an Entschädigungen weniger als drei Viertel der 
treffenden Beiträge geflossen ist, vergütet die Anstalt, soweit die Beiträge um 
mindestens drei Zehntel ermäßigt werden können, die durchschnittlichen Erübrigungen 
bis zur Hälfte. Die vergüteten Beträge sind nach näherer Bestimmung des 
Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Feuersicherheit und des 
Feuerlöschwesens einschließlich der Wasserversorgung zu verwenden. 
Von der nach Abzug dieser Vergütungen verbleibenden Einnahme aus 
Beiträgen hat die Anstalt alljährlich den zehnten Teil der Staatsregierung für 
Zwecke des Feuerlöschwesens einschließlich der Wasserversorgung zur Verfügung 
zu stellen.“ 
VII. Art. 90 hat zu lauten wie folgt: 
„Die gesamten Verwaltungsausgaben mit Einschluß der Bezüge der Be- 
amten und ihrer Hinterbliebenen bestreitet die Anstalt unmittelbar aus den 
eigenen Mitteln. Die Leistungen des Ulnterstützungsfonds der Versicherungs- 
kammer bestimmt seine Satzung."“ 
§ 2. 
Das Hagelversicherungsgesetz wird geändert, wie folgt: 
I. Dem Art. 2 wird folgender Satz angefügt: 
„Die Genehmigung kann nur wegen eines in diesem Gesetz oder in den 
Allgemeinen Versicherungsbedingungen begründeten Hindernisses oder wegen eines 
mit dem Zwecke der Anstalt unverträglichen Verhaltens verweigert werden." 
II. Art. 3 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: 
„Die Versicherung tritt mit dem Ende des Tages, an dem der Antrag 
bei der Anstaltsverwaltung eingelaufen ist, mit der Versicherungssumme in Kraft, 
die von der Anstaltsverwaltung festgestellt wird."“ 
Dem Abs. 2 wird beigefügt: 
„Die Kündigung ist nur wegen eines mit dem Zwecke der Anstalt un- 
verträglichen Verhaltens zulässig."“
	        
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