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Art. 2.
Abgabenpflichtig ist jeder Bergwerkseigentümer oder sein gesetzlicher Vertreter (Reprä-
sentant, Grubenvorstand).
Mitbeteiligte eines Bergwerkes mit gewerkschaftlicher Verfassung (Gewerken), der
Repräsentant und die Mitglieder des Grubenvorstandes haften für die Grubenfeldabgabe nur
mit dem Vermögen der Gewerkschaft.
Wird das Bergwerk von einem Unternehmer, dem das Bergwerkseigentum nicht zusteht,
für eigene Rechnung betrieben (Bergwerksbesitzer), so haften für die Grubenfeldabgabe der
Bergwerkseigentümer und der Bergwerksbesitzer als Gesamtschulduer.
Art. 3.
Haben verschiedene Verleihungen desselben Grubenfeldes an den gleichen Bergwerks-
eigentümer für verschiedene Mineralien stattgefunden, so wird die Grubenfeldabgabe nur
einmal erhoben. "
Das gleiche gilt, wenn das Bergwerkseigentum in demselben Grubenfelde verschiedenen
Personen für dieselben Mineralien gemeinschaftlich verliehen worden ist; in diesem Falle
haftet jeder Bergwerkseigentümer für die Grubenfeldabgabe als Gesamtschuldner.
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldes-
grenze verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so ist die Grubenfeldabgabe von jedem Berg-
werkseigentümer voll zu entrichten.
Art. 4.
Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe beginnt im Falle der Neuerwerbung von
Bergwerkseigentum mit dem auf die Verleihung folgenden Kalendervierteljahre; sie endet
mit dem Ablaufe des Kalendervierteljahres, in dem das Bergwerkseigentum an dem Grubenfeld
aufgehoben wird.
Art. 5.
Die Grubenfeldabgabe wird mit Beginn des Kalenderjahrs, bei späterer Entstehung
der Abgabenpflicht am Tage der Festsetzung fällig.
Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung.
Art. 6.
Die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung der Grubenfeldabgabe obliegt den Rent-
ämtern unter Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter der Oberaufsicht des Staats-
ministeriums der Finanzen.
Die weiteren Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Veranlagungsorts, trifft die
Staatsregierung.