Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 2. 
Abgabenpflichtig ist jeder Bergwerkseigentümer oder sein gesetzlicher Vertreter (Reprä- 
sentant, Grubenvorstand). 
Mitbeteiligte eines Bergwerkes mit gewerkschaftlicher Verfassung (Gewerken), der 
Repräsentant und die Mitglieder des Grubenvorstandes haften für die Grubenfeldabgabe nur 
mit dem Vermögen der Gewerkschaft. 
Wird das Bergwerk von einem Unternehmer, dem das Bergwerkseigentum nicht zusteht, 
für eigene Rechnung betrieben (Bergwerksbesitzer), so haften für die Grubenfeldabgabe der 
Bergwerkseigentümer und der Bergwerksbesitzer als Gesamtschulduer. 
Art. 3. 
Haben verschiedene Verleihungen desselben Grubenfeldes an den gleichen Bergwerks- 
eigentümer für verschiedene Mineralien stattgefunden, so wird die Grubenfeldabgabe nur 
einmal erhoben. " 
Das gleiche gilt, wenn das Bergwerkseigentum in demselben Grubenfelde verschiedenen 
Personen für dieselben Mineralien gemeinschaftlich verliehen worden ist; in diesem Falle 
haftet jeder Bergwerkseigentümer für die Grubenfeldabgabe als Gesamtschuldner. 
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldes- 
grenze verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so ist die Grubenfeldabgabe von jedem Berg- 
werkseigentümer voll zu entrichten. 
Art. 4. 
Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe beginnt im Falle der Neuerwerbung von 
Bergwerkseigentum mit dem auf die Verleihung folgenden Kalendervierteljahre; sie endet 
mit dem Ablaufe des Kalendervierteljahres, in dem das Bergwerkseigentum an dem Grubenfeld 
aufgehoben wird. 
Art. 5. 
Die Grubenfeldabgabe wird mit Beginn des Kalenderjahrs, bei späterer Entstehung 
der Abgabenpflicht am Tage der Festsetzung fällig. 
Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung. 
Art. 6. 
Die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung der Grubenfeldabgabe obliegt den Rent- 
ämtern unter Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter der Oberaufsicht des Staats- 
ministeriums der Finanzen. 
Die weiteren Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Veranlagungsorts, trifft die 
Staatsregierung.
	        
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