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einberufen wird, während der Dauer seiner Tätigkeit in dem Ausschuß ein Tagegeld von
25 „ bis zum Hochstbetrage von 600 im Monat. Die Bestimmungen des Art. 5
Abs. III bis V finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausschußsitzungen den Voll-
sitzungen gleichstehen.
II. Die Monatsentschädigung (Art. 5 Abs. I Ziff. 1 und Abs. II) wird im Falle des
Abganges oder der Verhinderung für die Zeit seit Beginn der Tagung oder seit der letz-
maligen Monatszahlung bis zum Eintritte des Abganges oder der Verhinderung unter sinn-
gemäßer Auwendung der Bestimmungen des Art. 5 Abs. III Nr. 2 und des Art. 5 a berechnet.
Art. 5e.
Mit Ausnahme der in Art. 5 Abs. I Ziff. 1 und Abs. II bezeichneten Abgeordneten
wird den Mitgliedern des Direktoriums, die einem Ausschusse nicht angehören, das Tagegeld
nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. III bis V für die Anwesenheit in einer
Sitzung des Direktoriums gewährt.
Art. 6 Abs. 3.
Wenn neben dem Reichstage der Landtag in außerordentlicher Tagung versammelt ist,
so bemißt sich die Entschädigung nach folgenden Bestimmungen:
1. Auf die Entschädigung der Präsidenten und Ausschußmitglieder, der Vorsitzenden,
Berichterstatter und Mitberichterstatter findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
In den Fällen des Abs. 2 werden die Tagegelder gewährt, die nach Art. 5
Abs. I Ziff. 2, Abs. III bis V den sonstigen Abgeordneten zustehen.
2. Die sonstigen Abgeordneten erhalten die in Art. 5, ô5b und 5 festgesetzten Tage-
gelder nur in den Fällen des Abl. 2.
Art. 7.
Für jeden Tag, an dem ein Ausschußmitglied einer Voll= oder Ausschußsitzung fern-
geblieben ist, wird von der nächstfolgenden Monatsentschädigung ein Betrag von 15 .4“ in
Abzug gebracht. Ein Abzug findet nicht statt, wenn das Fernbleiben durch Krankheit, durch
höhere Gewalt oder durch Geschäfte im Interesse des Landtags oder im ehrenamtlichen
öffentlichen Dienst veranlaßt ist und der Abgeordnete sich entschuldigt hat, oder wenn das
Ausschußmitglied einer am gleichen Tage stattfindenden weiteren Voll= oder Ausschußsitzung
beigewohnt hat.
82.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der Verfassungsurkunde angesehen