Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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werden und können nur in der durch den Tit. X 87 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen 
Form geändert werden. 
Gegeben zu Leutstetten, den 5. August 1918. 
Ludwig. 
v. Pandl. v. Thelemann. v. Krennig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Erettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
— — 
  
  
Gesetz über die Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in 
Titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die laufende Landtagswahlzeit wird um weitere zwei Jahre verlängert. 
Gegeben zu Leutstetten, den 3. August 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Ehelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. r. Anilling. Dr. v. Hrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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