Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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A. Staatshaushalt für die Jahre 1918 und 1919. 
81. 
1Der Staatsbedarf für die Jahre 1918 und 1919 wird nach Maßgabe der beigefügten 
Übersicht 
im ordentlichen Staatshaushalt 
mit 957529 815 4 Ausgaben, 
957529 815 Einnahmen; 
im außerordentlichen Staatshaushalt 
mit 72521 487 Ausgaben, 
72521 487 A Einnahmen 
für ein Jahr festgesetzt. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den im außerordentlichen Staats- 
haushalte vorgesehenen, nicht durch anderweitige Mittel gedeckten Bedarf von 112 150 870 M 
mit dem Betrage von 73 150 870 — durch Aufnahme eines Allgemeinen Anlehens und 
mit dem Betrage von 39 000 000 .“ durch Aufnahme eines Eisenbahnanlehens flüssig zu 
machen. Der Betrag des Allgemeinen Anlehens darf so weit erhöht werden, als der zur 
teilweisen Deckung des außerordentlichen Bedarfes bestimmte Tilgungsbetrag zum Ankaufe 
von Schuldverschreibungen dieses Anlehens verwendet wird. 
82. 
IAn direkten Steuern sind zu erheben: 
für das Jahr 1918: 
a) die Einkommensteuer, die Gewerbsteuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer 
und die Haussteuer mit 140 vom Hundert der Normalsteuer nach dem Ein- 
kommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom 
14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der 
Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze 
über die allgemeine Grund= und Haussteuer, 
10. März 1879 
b) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 20. Dezember 1897 
  
mit einem um 75 vom Hundert erhöhten Betrage; 
für das Jahr 1919: 
a) die Einkommensteuer, die Gewerbsteuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer 
und die Haussteuer mit 125 vom Hundert der Normalsteuer nach den genannten 
Steuergesetzen und den hierzu ergehenden Abänderungsgesetzen,
	        
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