Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 53. 397 
b) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom G 3 
mit einem um 50 vom Hundert erhöhten Betrage, 
Tc) die Vermögensteuer nach dem ergehenden einschlägigen Gesetze. 
un Für die Berechnung der Hebgebühren der Steuereinnehmer der Pfalz kommt bei der 
Einkommensteuer, der Gewerbsteuer, der Kapitalrentensteuer, der Grundsteuer und der Haus- 
steuer nur die Normalsteuer, bei der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nur der 
um 22 vom Hundert erhöhte Betrag in Betracht. · 
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Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nur der um 22 vom Hundert erhöhte Steuerbetrag 
zu Grunde gelegt. 
  
83. 
Die K. Staatsregierung ist für das Jahr 1918 ermächtigt, 
a) bei den Normalsteuerbeträgen zu 1 —& und in den Steuerstufen 2 bis 15 der 
Einkommensteuer den die Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 
14. August 1910 übersteigenden Betrag außer Erhebung zu lassen, 
b) in den Steuerstufen 16 bis 24 der Einkommensteuer den die Normalsteuer nach 
dem Einkommensteuergesetze vom 14. August 1910 übersteigenden Betrag mit 
der Hälfte außer Erhebung zu lassen. 
84. 
! Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für die Beförderung auf den Staatseisenbahnen 
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen im 
§ 4 des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1916 in Geltung. 
Die K. Staatsregierung wird jedoch ermächtigt, die bisherigen Höchstsätze der Staats- 
eisenbahnen bis zu einer Grenze von 50 vom Hundert zu überschreiten. 
§ 5. 
1Die Staatsregierung wird ermächtigt, die im § 7 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 
30. Mai 1917, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- 
jahr 1917, (RGBl. S. 446) vorbehaltene Zustimmung zu erklären. 
Die Zustimmung darf auch erklärt werden zu dem gleichen Vorbehalt im Reichs- 
gesetze, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1918. 
86. 
Wenn infolge der Einführung der Biersteuer höhere Einnahmen anfallen, als im 
Haushalte Nr. 17 (Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern) auf Grund des jetzigen 
87
	        
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