Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Malzaufschlaggesetzes vorgesehen sind, so ist der die Summe von 11000000 — 
d. i. die nach Wegrechnung der Rückvergütungen für ausgeführtes Bier verbleibende voran- 
schlagsmäßige Reineinnahme an Malzaufschlag — für ein Jahr des Haushaltzeitraums 
übersteigende Betrag zur außerplanmäßigen Tilgung der Allgemeinen Staatsschuld zu verwenden. 
B. Sonstige Bestimmungen. 
§ 7. 
Der Art. 8 des Kirchensteuergesetzes vom 15. August 1908 (Gl. S. 513) erhält 
mit Wirkung vom 1. Januar 1918 an folgende Fassung: 
„Die Kirchensteuer wird in der Form von guschlägen zu den direkten 
Staatssteuern erhoben. 
I! Die Zuschläge sind in Hundertsätzen der jeweils veranlagten Beträge 
(Normalsteuer) für alle zuschlagsfähigen Steuergattungen gleichmäßig festzusetzen; 
sie dürfen zehn vom Hundert der veranlagten Beträge (Normalsteuer) nicht 
übersteigen“ 
§ 8. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, zur Regelung der Sonderrechte der Königreiche 
Bayern, Württemberg und des Großherzogtums Baden auf dem Branntweinsteuergebiete 
nach Maßgabe der §§ 100, 259 des Entwurfs eines Gesetzes über das Branntwein- 
monopol in der vom Reichstage beschlossenen Fassung die Zustimmung zu erklären. 
Gegeben zu Leutstetten, den 6. August 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Lreunig Dr. v. finilling. Dr. v. Hrettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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