Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Es  wird  dies  andurch  als  Nachlrag  zu  Art.  IX  6  2  des  Innungsbriefs
vom  22.  October  1850  bekannt  gemacht  und  auf  Antrag  der  Innung  mit
böchster  Landesregentschaftlicher  Genehmigung  zu  Art.  1  9  9  und  Art.  IX  92
gedachten  Innungsbriefs  fernerweit  verordnet:

Ein  Meister  dieser  Innung,  welcher  nach  dem  Tode  seiner  Ehefrau  ein
beichengeld  aus  der  Innungscasse  empfangen,  hat  im  Falle  seiner  Wiederverehelichung
  jedesmal  den  Betrag  von  drei  Thalern  in  besagte  Casse
zu  erlegen.  Erfolgt  die  Entrichtung  nicht  innerhalb  Monakssrist  nach
vollzogener  Trauung,  so  haben  bei  dem  Tode  der  Frau  die  Hinterlassenen
  kein  Leichengeld  aus  der  Innungscasse  zu  beanspruchen.

Greiz,  den  18.  März  1362.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.

Dr.  Herrmann.

Deltmar  Kurz.