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Es wird dies andurch als Nachlrag zu Art. IX 6 2 des Innungsbriefs
vom 22. October 1850 bekannt gemacht und auf Antrag der Innung mit
böchster Landesregentschaftlicher Genehmigung zu Art. 1 9 9 und Art. IX 92
gedachten Innungsbriefs fernerweit verordnet:
Ein Meister dieser Innung, welcher nach dem Tode seiner Ehefrau ein
beichengeld aus der Innungscasse empfangen, hat im Falle seiner Wiederverehelichung
jedesmal den Betrag von drei Thalern in besagte Casse
zu erlegen. Erfolgt die Entrichtung nicht innerhalb Monakssrist nach
vollzogener Trauung, so haben bei dem Tode der Frau die Hinterlassenen
kein Leichengeld aus der Innungscasse zu beanspruchen.
Greiz, den 18. März 1362.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Deltmar Kurz.