Kreuzzug gegen die Slaven. 59
Wendung des Zuges einverstanden und gewährte allen, welche daran
Theil nahmen, ganz dieselben Vorrechte, wie sie die nach dem Orient
ziehenden genossen;) doch wurde, um sie von diesen zu unterscheiden,
dem Kreuze, welches die Slavenbekämpfer trugen, durch Hinzufügung
eines Kreises eine andere Gestalt, etwa vie eines Reichsapfels gegeben.)
So nahmen denn die sächsischen Fürsten das Kreuz gegen
die Slaven: die Erzbischöfe Adalbert von Hamburg und Friedrich
von Bremen; fast sämmtliche sächsische Bischöfe: Rudolf von Halberstadt,
Werner von Münster, Reinald von Merseburg, Wigger von
Brandenburg, Anselm von Havelberg; ihnen schlossen sich der Bischof
Heinrich von Olmütz und der bei Kaiser und Reich in hohem Ansehn
stehende, in den Künsten des Friedens wie des Kriegs gleich
erfahrene Abt Wibald von Corvey an. Von weltlichen Fürsten
nahmen das Kreuz vor allen der junge Herzog Heinrich von Sachsen,
dann Markgraf Albrecht der Bär, Conrad von Wettin; von den
süddeutschen Fürsten wandte sich Herzog Conrad von Zäringen
ebenfalls gegen die Slaven.)
Für das Frühjahr 1147 hatte Conrad III. den Aufbruch des
Kreuzfahrerheeres bestimmt. Kurz zuvor hielt er noch zu Frankfurt
einen Reichstag.')) Hier gelang es ihm, die Wahl seines damals
noch unmündigen Sohnes Heinrich zu seinem Nachfolger durchzusetzen: m. Närz.
demselben wurde gemeinsam mit einer aus ven bedeutendsten Männern
des Reichs gebildeten Regierung die Stellvertretung seines
Vaters für die Zeit seiner Abwesenheit übertragen. Damit hatte
Conrad für den Fall, daß er selbst von Asien nicht heimkehren sollte,
wenigstens seinem Geschlechte die Herrschaft gesichert.
Auf diesem Reichstage zu Frankfurt war auch Herzog Heinrich
von Sachsen erschienen.) Jetzt zeigte es sich abermals, in welcher
Weise er seine Stellung zu Conrad III. auffaßte, und wie er von
einer definitiven Verzichtleistung auf die Besitzungen seines Vaters
dachte. Stolzen Sinnes trat der Jüngling in Frankfurt vor den
König und forderte von ihm sein Herzogthum Baiern: unrechtmäßiger
Weife sei es seinem Vater abgesprochen worden, nach dem Rechte
11 Vgl. die borauf belicgliche Urk. tum protendebantur. Bgl. Ann. Sta-327.
Cugens (datum in territorio Trecensi. dens.
vgl. Jassé, Conurad III, *5* 121 n. 60) 3) Helwold I, 62. Vgl. Ann. Magbei
Boczek, Cod. dipl. Moravive I. 244. deburg. p. 188.
2) ibid. . nostris in hoe distan- 4) Im Närz un. Vgl. Jafsc,
tes, *n* non simpliciter vestibus Conrad III. 8 . 11.
assutae, sed a rota subterposita in al- 5) Vgl. #l 2 B¾ 9.