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IV Eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein, soweit nicht ein genügender
Entschuldigungsgrund vorgebracht werden kann, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit
keiner besonderen Strafe bedroht sind.
. Die §§ 79, 81, 82 und 84 des Besitzsteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.
VI Die Einziehung der Vermögensteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
vn Die Bestrafung nach den vorstehenden Vorschriften tritt nur ein, wenn eine Bestrafung
nach dem Besitzsteuergesetze nicht eintritt.
Art. 11.
Art. 72, 90 und 92 des Einkommensteuergesetzes und Art. 2 des Einführungsgesetzes
zu den Gesetzen über die direkten Stenern vom 14. August 1910 finden für die Vermögen-
steuer sinngemäß Anwendung.
Art. 12.
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Handlungen (Art. 9 und 10 mit §54
Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 8 62 Abs. 4 des Besitsteuergesetzes) richten sich nach
den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
1 Die Rentämter sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungswege zu erlassen; auf
das Verfahren hierbei finden die Vorschriften der Art. 86, 87 Abs. I, 88 Abs. I, 89 Abf. 1
bis III, V, 90, 91, 92 Abs. II des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung
der Reiche- Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 13.
! Die Vermögensteuer wird mit Beginn des Vermögensteuerjahrs, in den Fällen des
Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. III mit dem Beginne des auf die Anderung oder den
Zugang folgenden Monats fällig.
1. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung.
Art. 14.
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats-
regierung erlassen.
Gegeben zu Leutstetten den 17. August 1918.
Ludwig.
v. Jandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. finilling. Dr. v. Vrettreich. v. Hellingrath.
J. V.
St i
aatsrat Riegel. Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Hartmann.