Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Einkommen das seiner Ehefrau zugerechnet wird (Art. 9), unbeschadet der Ein- 
reihung wenigstens in die erste Tarifstufe, in folgenden Abstufungen außer 
Ansatz: 
bei einem Einkommen beider Ehegatten 
von nicht mehr als 1800 K bis zum Betrage von 600 M, 
„ „ „ 2100 +∆ „ „ „ „ 500 4, 
„ „ „ 2400 +& „ „ „ „ 400 , 
„ „ „ 2700 + „ „ „ „ 300 , 
„ „ „ 3000 + „ „ » „ 200 .“ 
Art. 7. 
An Stelle von Art. 19 Abs. I, II treten folgende Bestimmungen: 
„1Steuerpflichtige, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen 
den Unterhalt gewähren, erhalten auf Verlangen Steuerermäßigung, 
1. 
wenn ihr steuerbares Einkommen nicht mehr als 4000 KK beträgt, unbe- 
schadet der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe 
bei einem bis sieben Abkömmlingen für jeden Abkömmling um je eine 
Tarifstufe, 
bei acht oder mehr Abkömmlingen um 8 Tarifstufen, 
lwenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 4000 -J, aber nicht mehr als 
8000 J= beträgt, bei 
drei oder vier Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
fünf oder sechs Abkömmlingen um drei Tarifstufen, 
sieben oder acht Abkömmlingen um vier Tarifstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um sechs Tarifstufen, 
wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 8000 —X, aber nicht mehr als 
12000 J beträgt, bei 
fünf oder sechs Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
sieben oder acht Abkömmlingen um drei Tarifstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um vier Tarifstufen, 
wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 12,000 -x, aber nicht mehr 
als 16,000 1 beträgt, bei 
sieben oder acht Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um drei Tarifstufen.“ 
II Der bisherige Abs. III wird Abf. II.
	        
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