Nr. 55. 419
Art. 13.
Dem Art. 92 wird folgender Absat angefügt:
„VDie Staatsregierung ist ermächtigt, einem Steuerpflichtigen, der das Recht
des Einspruchs, der Berufung, der Beschwerde oder des Antrags auf Abminderung
der Steuer (Art. 49 bis 51, 59, 60, 69, 70, 72 des Einkommensteuergesetzes,
Art. 22, 26, 27 des Gewerbsteuergesetzes, Art. 18, 19, 20 des Kapitalrentensteuergesetzes,
Art. 22, 23, 27, 37 des Umlagengesetzes) verloren hat, innerhalb
der auf die Steuerfestsetzung folgenden drei Jahre eine neue Rechtsmittelfrist oder
Antragsfrist zu eröffnen, wenn der Verlust durch eine entschuldbare Handlung
oder Unterlassung des Steuerpflichtigen verursacht worden ist oder wenn nur auf
diese Weise eine durch offenbar unrichtige amtliche Sachbehandlung verursachte
erhebliche Schädigung des Steuerpflichtigen abgewendet werden kann. Diese Ermächtigung
erstreckt sich auch auf die einer Gemeinde wegen Steuerausscheidung
oder zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise erfolgter Veranlagung
zustehenden Rechtsmittel."“
Art. 14.
Die Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung treten sofort in Wirk—
samkeit; im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an.
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918.
Ludwig.
v. Pandl. v. Thelemann. v. Sreunig Dr. v. Knilling. Dr. v. Grettreich. v. Hellingrath.
J. V.
Staatsrat Riegel.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Hartmann.
91°