Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  55.  419
Art.  13.

Dem  Art.  92  wird  folgender  Absat  angefügt:

„VDie  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  einem  Steuerpflichtigen,  der  das  Recht
des  Einspruchs,  der  Berufung,  der  Beschwerde  oder  des  Antrags  auf  Abminderung
der  Steuer  (Art.  49  bis  51,  59,  60,  69,  70,  72  des  Einkommensteuergesetzes,
Art.  22,  26,  27  des  Gewerbsteuergesetzes,  Art.  18,  19,  20  des  Kapitalrentensteuergesetzes,
  Art.  22,  23,  27,  37  des  Umlagengesetzes)  verloren  hat,  innerhalb
der  auf  die  Steuerfestsetzung  folgenden  drei  Jahre  eine  neue  Rechtsmittelfrist  oder
Antragsfrist  zu  eröffnen,  wenn  der  Verlust  durch  eine  entschuldbare  Handlung
oder  Unterlassung  des  Steuerpflichtigen  verursacht  worden  ist  oder  wenn  nur  auf

diese  Weise  eine  durch  offenbar  unrichtige  amtliche  Sachbehandlung  verursachte
erhebliche  Schädigung  des  Steuerpflichtigen  abgewendet  werden  kann.  Diese  Ermächtigung
  erstreckt  sich  auch  auf  die  einer  Gemeinde  wegen  Steuerausscheidung
oder  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  vormerkungsweise  erfolgter  Veranlagung
zustehenden  Rechtsmittel."“

Art.  14.

Die  Bestimmungen  über  die  Durchführung  der  Veranlagung  treten  sofort  in  Wirk—
samkeit;  im  übrigen  wirken  die  Bestimmungen  vom  1.  Januar  1919  an.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  17.  August  1918.

Ludwig.

v.  Pandl.  v.  Thelemann.  v.  Sreunig  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Grettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.

Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

91°