Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 55. 423 
Gesetz zur Abänderung des Haussteuergesetzes in der Fassung vom 4. November 1910. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden fKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben einige Bestimmungen des Haussteuergesetzes in der Fassung vom 
4. November 1910 einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung 
des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer 
der Abgeordneten was folgt: 
Art. 1. 
1 Im § 6 Abs. II wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vierzehn“ ersetzt. 
u Im § 5 Abs. I werden die Worte „sowohl“ und „als nach lit. b“ gestrichen. 
Art. 2. 
Im § 7 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „eineinhalb“ ersetzt. 
Art. 3. 
Im § 33 werden 
1. im Abs. III Satz 1 das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt; 
2. im Abs. III nach dem ersten Satze folgender Satz eingeschaltet: 
„Das gleiche gilt für Wohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder 
einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung zur Unterbringung von einzel- 
stehenden, der minderbemittelten Bevölkerung angehörigen Personen hergestellt 
werden, wenn für die einzelne Person nicht mehr als ein Zimmer bereit- 
gestellt ist.“; 
3. in dem bisherigen Satze 2 des Abs. III das Wort „vier“ durch das Wort 
„fünf“ ersetzt; 
4. nach Abs. III als neuer Abs. IV folgender Absatz eingeschaltet: 
„IV Für Kleinwohnungsbauten und Wohnungsbauten der im Abs. III 
Satz 2 bezeichneten Art, die in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 
Ablaufe des dritten dem allgemeinen Friedensschlusse folgenden Kalender- 
jahrs erbaut und fertiggestellt werden, beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf 
der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden 18 Kalender- 
jahre. Nach Beginn der Steuerpflicht ist für die Dauer der anschließenden 
sieben Kalenderjahre nur die Hälfte der Jahressteuer zu veranlagen.“;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.