Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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5. in dem bisherigen IV. und künftig V. Absatz die Worte „Abs. II, III“ durch 
die Worte „Abs. II, III, IV“ ersetzt. 
Art. 4. 
§ 39 erhält folgende Fassung: 
„! Nachlaß an der Mietsteuer wird auf Ansuchen gewährt, wenn Wohnungen 
oder Geschäftsräume, die zur Vermietung bestimmt sind, keinen Ertrag abgeworfen 
haben und der Mietentgang unter Zugrundelegung des katastermäßigen Mietertrags 
der ertragslosen Räume mindestens den sechsten Teil des katastermäßigen Mietertrags 
des Gebäudes beziffert. 
I. Der Nachlaß wird nach Maßgabe der Minderung des katastermäßigen 
Mietertrags festgesetzt. Hierbei sind an dem Betrage der Minderung etwaige Ent- 
schädigungen abzuziehen. Der Nachlaß wird nur für das Kalenderjahr bewilligt, 
in dem die Wohnungen oder die Geschäftsräume ertragslos waren.“ 
Art. 5. 
§5 40 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Nachlaßgesuche sind beim Rentamte schriftlich oder mündlich anzubringen; 
sie müssen bei Meidung des Ausschlusses spätestens im Laufe der ersten sechs 
Monate des Jahres gestellt werden, das dem Kalenderjahre, für das der Nachlaß 
begehrt wird, folgt."“ 
· Art. 6. 
Die Bestimmungen des Art. 3 treten sofort in Wirksamkeit; im übrigen wirken die 
Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. u. finilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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