Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 55. 425 
Gesetz zur Abänderung des Umlagengesetzes vom 14. August 1910. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben us u. usw. 
Wir haben einige Bestimmungen des Umlagengesetzes vom 14. August 1910 einer 
Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat 
und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten was folgt: 
. Art. 1. 
Art. 20 Abs. J erhält folgende Fassung: 
„ Steht einer anderen als der nach Art. 19 umlagenberechtigten Gemeinde 
eine Umlagenberechtigung in Bezug auf Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz oder 
stehendem Gewerbebetriebe zu (Art. 8 bis 11), so ist diese Gemeinde auch in 
Bezug auf die Einkünfte, die aus diesem Grundbesitze, Hausbesitz oder stehendem 
Gewerbebetrieb erzielt werden, anteilsweise umlagenberechtigt. Die Umlagen- 
berechtigung entfällt, wenn die auf diese Einkünfte treffenden Ertragstenern ins- 
gesamt weniger als 5 “ betragen." 
Art. 2. 
In Art. 23 Abs. I, 27 Abs. II wird nach den Worten „Art. 10 Abs. II/ die Zahl 
„36,“ eingefügt. 
Art. 3. 
Dem Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 wird folgende Bestimmung beigefügt: 
„Den beteiligten Gemeinden ist auf Wunsch der Einblick in die einschlägigen 
Verhandlungen zu gestatten.“ 
Art. 4. 
Art. 25 erhält folgende Fassung: 
„ Die Ertragsteuern des Reichs, des Staates, der Kreisgemeinden, der Distrikts- 
gemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften werden um ein Drittel erhöht. 
! Die Einkommensteuern von steuerbaren Einkommen, die lediglich aus Beruf ufw. 
herrühren (Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4), werden erhöht: 
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