Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

426 
bei steuerbarem Einkommen 
von mehr als 12,000 & bis zu 16,000 um ½65) 
16,000 + „ „ 20,000 „ ⅜% 
20,000 4 „ „ 25,000%„ 
„ „„ 25,0004 „ 35,000 „ hꝶ 
„ „ 35,000 M „ „ 55,0004 „% 
6 
, 
15 
1 
55,000 f. , 80,0004 „ / 
„ „ „ 80,000 & „, 120,000%— „ 
„ „ „ 120,000 M „ „ 170,000M „ / 
„ „ „ 170,000, „ 220,0004% „ 1 
„ „ „ 220,000 . . ...»10sz,·.-,. 
II! Die Vorschriften des Abs. II gelten auch für steuerbare Einkommen der 
bezeichneten Höhen, die nur teilweise aus Beruf usw. herrühren, wenn die Ein- 
künfte aus Beruf usw. mehr als 12,000, 16,000, 20,000, 25,000, 35,000, 
55,000, 80,000, 120,000, 170,000, 220,000 —X betragen. Die Erhöhung 
wird jedoch nach dem Steuerbetrage berechnet, der sich ergeben würde, wenn das 
steuerbare Einkommen lediglich aus diesen Berufseinkünften bestünde. Hierbei 
werden an diesen Berufseinkünften abziehbare Verbrauchsausgaben nur insoweit 
gekürzt, als die Berufseinkünfte das gesamte steuerbare Einkommen übersteigen. 
1V Die Einkommensteuer von steuerbarem Einkommen wird erhöht bei einem 
Einkommen 
von mehr als 1000 bis zu 2000 & um 3%# 
„ „ „ 2000 4 „, 4000 + „ 4. 
* Nach Durchführung dieser Erhöhungen (Abs. I bis IV) werden in Ansatz 
gebracht: 
sämtliche Grundsteuern und Haussteuern mit den eineinhalbfachen Beträgen, 
sämtliche Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
mit den zweifachen Beträgen, 
sämtliche Kapitalrentensteuern mit den einfachen Beträgen, 
sämtliche Einkommensteuern mit den halben Beträgen. 
V! Der geringste Ansatz der Einkommensteuer beträgt 1 &.“ 
15 
5 2 —1 
Art. 5. 
Art. 32 erhält folgenden II. Absatz: 
„I1 Einwendungen gegen den Rechtsbestand der Umlagenforderung haben keine 
aufschiebende Wirkung.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.