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bei steuerbarem Einkommen
von mehr als 12,000 & bis zu 16,000 um ½65)
16,000 + „ „ 20,000 „ ⅜%
20,000 4 „ „ 25,000%„
„ „„ 25,0004 „ 35,000 „ hꝶ
„ „ 35,000 M „ „ 55,0004 „%
6
,
15
1
55,000 f. , 80,0004 „ /
„ „ „ 80,000 & „, 120,000%— „
„ „ „ 120,000 M „ „ 170,000M „ /
„ „ „ 170,000, „ 220,0004% „ 1
„ „ „ 220,000 . . ...»10sz,·.-,.
II! Die Vorschriften des Abs. II gelten auch für steuerbare Einkommen der
bezeichneten Höhen, die nur teilweise aus Beruf usw. herrühren, wenn die Ein-
künfte aus Beruf usw. mehr als 12,000, 16,000, 20,000, 25,000, 35,000,
55,000, 80,000, 120,000, 170,000, 220,000 —X betragen. Die Erhöhung
wird jedoch nach dem Steuerbetrage berechnet, der sich ergeben würde, wenn das
steuerbare Einkommen lediglich aus diesen Berufseinkünften bestünde. Hierbei
werden an diesen Berufseinkünften abziehbare Verbrauchsausgaben nur insoweit
gekürzt, als die Berufseinkünfte das gesamte steuerbare Einkommen übersteigen.
1V Die Einkommensteuer von steuerbarem Einkommen wird erhöht bei einem
Einkommen
von mehr als 1000 bis zu 2000 & um 3%#
„ „ „ 2000 4 „, 4000 + „ 4.
* Nach Durchführung dieser Erhöhungen (Abs. I bis IV) werden in Ansatz
gebracht:
sämtliche Grundsteuern und Haussteuern mit den eineinhalbfachen Beträgen,
sämtliche Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
mit den zweifachen Beträgen,
sämtliche Kapitalrentensteuern mit den einfachen Beträgen,
sämtliche Einkommensteuern mit den halben Beträgen.
V! Der geringste Ansatz der Einkommensteuer beträgt 1 &.“
15
5 2 —1
Art. 5.
Art. 32 erhält folgenden II. Absatz:
„I1 Einwendungen gegen den Rechtsbestand der Umlagenforderung haben keine
aufschiebende Wirkung.“