Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 55. 427 
Art. 6. 
Die Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung treten sofort in Wirksamkeit; 
im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann v. Greunig. Dr. v. finilling. Dr. v. Brettreich. v. Bellingrath. 
J. V 
Staatsrat Riegel 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
  
Gesetz zur Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes vom 14. August 1910. 
Tudwig III. 
von Gottesg Gunden König von Bayern, Pfalzgraf bei RNhein, 
tzerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usm. us. 
Wir haben einige Bestimmungen des Kapitalrentensteuergesetzes vom 14. August 1910 
einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung des Staatsrats mit 
Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten 
was folgt: 
Art. 1. 
Dem Art. 1 wird folgender Absatz angefügt: 
„ ll Steuerbare Kapitalrenten, die aus Gewinnanteilen von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung bestehen, werden für die Bercchnung der Steuer nur mit 
drei Fünfteln ihres Betrags in Ansatz gebracht.“ 
92
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.