Nr. 56. 439
(6) Den Edelsteinen sind gleichgestellt die synthetischen, d. h. durch künstliche Wieder-
holung des natürlichen Entstehungsganges hergestellten Edelsteine (besonders Saphire und
Rubine), nicht jedoch die z. B. aus Glasflüssen, Glaspasten, Straß, Zinn und Bleilegierungen
hergestellten Nachahmungen. Es können jedoch nachgeahmte Edelsteine und Halbedelsteine
insosern der erhöhten Steuer unterliegen, als die Nachahmung durch Verwendung anderer
Edelsteine oder Halbedelsteine erfolgt ist (z. B. Diamanten aus Bergkristallen, Alexandrite
aus Korundmasse, Rubinen und Smaragden aus Flußspat). Rekonstruierte Steine sind
aus Fragmenten echter Steine zusammengesetzt und unterliegen daher der erhöhten Steuer,
ebenso sogenannte Doubletten, wenn in ihrem Oberteile Teile von Edelsteinen oder Halb-
edelsteinen enthalten sind.
(7) Es kommen insbesondere folgende der erhöhten Steuer unterliegende Steine in
Betracht:
1. Edelsteine: Diamant, Korund, (Saphir, Rubin und andere Abarten), Chrysoberyll
(Alexandrit, Chrysoberyllkatzenaunge), Spinell, Topas (Aquamarin-Topas), Beryll (Smaragd,
Aquamarin, Aquamarin-Chrysolith, Goldberyll), Zirkon (Hyazinth), Opal, Granat (Pyrop),
Turmalin, Chrysolith (Peridot, Olivin), Dichroit, Cyanit, Sapparé, Dioptas, Diopfid,
Vesuvian, Türkis;
2. Halbedelsteine: Quarz (Amethyst, Berkristall, Rauchtopas, Zitrin, Rosenquarz, Katzen-
auge, Jaspis, Chalcedon (Karneol, Plasma, Chrysopras, Achat), Feldspate (Adular, Mond-
stein, Amazonenstein, Labradorit), Lasurstein, (Lapis lazuli), Nephrit, Jadeit, Spodumen
(Kunzit, Hiddenit, Lithiumsmaragd), Hämatit, Lepidolith, Obsidian, Lava, Flußspat, Malachit,
Atlasspat, Aragonit, Numeait, Gagat (Jet), Bernstein.
(8) Soweit die im Abs. 7 unter Nr. 1 und 2 genannten Steine nach abweichender
wissenschaftlicher Ansicht oder Anschauung der beteiligten Geschäftskreise nicht zu den Edel-
steinen oder Halbedelsteinen gerechnet werden, wird die erhöhte Steuerpflicht hierdurch auf
sie ausdrücklich ausgedehnt.
(9) Nicht zu den steuerpflichtigen Steinen gehören z. B. Serpentinsteine, Alabaster,
Marmor; auch Gegenstände aus Perlmutter, Elfenbein, Meerschaum und ähnliche unterliegen
nicht der erhöhten Steuer. Jedoch können Gegenstände unter Verwendung solcher Stoffe
oder unter Verwendung von Nachahmungen erhöht steuerpflichtiger Stoffe der erhöhten Steuer
unterliegen, wenn zu ihrer Fassung Gold oder Silber oder vergoldete oder versilberte Metalle
benutzt sind und die im folgenden Absatz behandelten Voraussetzungen zutreffen.
(10) Ist ein Gegenstand aus den im Abs. 7 Nr. 1 genannten Stoffen und anderen
Stoffen zusammengesetzt, so entscheidet der wertvollere Bestandteil (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes). Bei Auslegung dieser Bestimmung ist zu beachten, daß zu den der erhöhten
Steuer unterliegenden Stoffen auch platinierte, vergoldete und versilberte Stoffe ohne Rücksicht