Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 439 
(6) Den Edelsteinen sind gleichgestellt die synthetischen, d. h. durch künstliche Wieder- 
holung des natürlichen Entstehungsganges hergestellten Edelsteine (besonders Saphire und 
Rubine), nicht jedoch die z. B. aus Glasflüssen, Glaspasten, Straß, Zinn und Bleilegierungen 
hergestellten Nachahmungen. Es können jedoch nachgeahmte Edelsteine und Halbedelsteine 
insosern der erhöhten Steuer unterliegen, als die Nachahmung durch Verwendung anderer 
Edelsteine oder Halbedelsteine erfolgt ist (z. B. Diamanten aus Bergkristallen, Alexandrite 
aus Korundmasse, Rubinen und Smaragden aus Flußspat). Rekonstruierte Steine sind 
aus Fragmenten echter Steine zusammengesetzt und unterliegen daher der erhöhten Steuer, 
ebenso sogenannte Doubletten, wenn in ihrem Oberteile Teile von Edelsteinen oder Halb- 
edelsteinen enthalten sind. 
(7) Es kommen insbesondere folgende der erhöhten Steuer unterliegende Steine in 
Betracht: 
1. Edelsteine: Diamant, Korund, (Saphir, Rubin und andere Abarten), Chrysoberyll 
(Alexandrit, Chrysoberyllkatzenaunge), Spinell, Topas (Aquamarin-Topas), Beryll (Smaragd, 
Aquamarin, Aquamarin-Chrysolith, Goldberyll), Zirkon (Hyazinth), Opal, Granat (Pyrop), 
Turmalin, Chrysolith (Peridot, Olivin), Dichroit, Cyanit, Sapparé, Dioptas, Diopfid, 
Vesuvian, Türkis; 
2. Halbedelsteine: Quarz (Amethyst, Berkristall, Rauchtopas, Zitrin, Rosenquarz, Katzen- 
auge, Jaspis, Chalcedon (Karneol, Plasma, Chrysopras, Achat), Feldspate (Adular, Mond- 
stein, Amazonenstein, Labradorit), Lasurstein, (Lapis lazuli), Nephrit, Jadeit, Spodumen 
(Kunzit, Hiddenit, Lithiumsmaragd), Hämatit, Lepidolith, Obsidian, Lava, Flußspat, Malachit, 
Atlasspat, Aragonit, Numeait, Gagat (Jet), Bernstein. 
(8) Soweit die im Abs. 7 unter Nr. 1 und 2 genannten Steine nach abweichender 
wissenschaftlicher Ansicht oder Anschauung der beteiligten Geschäftskreise nicht zu den Edel- 
steinen oder Halbedelsteinen gerechnet werden, wird die erhöhte Steuerpflicht hierdurch auf 
sie ausdrücklich ausgedehnt. 
(9) Nicht zu den steuerpflichtigen Steinen gehören z. B. Serpentinsteine, Alabaster, 
Marmor; auch Gegenstände aus Perlmutter, Elfenbein, Meerschaum und ähnliche unterliegen 
nicht der erhöhten Steuer. Jedoch können Gegenstände unter Verwendung solcher Stoffe 
oder unter Verwendung von Nachahmungen erhöht steuerpflichtiger Stoffe der erhöhten Steuer 
unterliegen, wenn zu ihrer Fassung Gold oder Silber oder vergoldete oder versilberte Metalle 
benutzt sind und die im folgenden Absatz behandelten Voraussetzungen zutreffen. 
(10) Ist ein Gegenstand aus den im Abs. 7 Nr. 1 genannten Stoffen und anderen 
Stoffen zusammengesetzt, so entscheidet der wertvollere Bestandteil (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 
des Gesetzes). Bei Auslegung dieser Bestimmung ist zu beachten, daß zu den der erhöhten 
Steuer unterliegenden Stoffen auch platinierte, vergoldete und versilberte Stoffe ohne Rücksicht
	        
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