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auf ihre sonstige Zusammensetzung gehören; Bestandteile aus diesen Stoffen sind also bei
einem Vergleiche mit Bestandteilen aus sonstigen Stoffen, mit denen sie zusammengesetzt
sind, nicht etwa nur mit dem Werte der zur Vergoldung oder Versilberung gebrauchten
Edelmetallmengen, sondern mit ihrem vollen Werte einzusetzen. Bei den Wertvergleichungen
kommt es nicht lediglich auf den Wert des Rohmaterials an, es ist vielmehr auch der Her-
stellungswert heranzuziehen. Eine Zusammensetzung aus verschiedenen Stoffen liegt nicht nur
daun vor, wenn die Stoffe derart miteinander verbunden sind, daß ihre Trennung nur unter
Zerstörung des Gesamtgegenstandes möglich ist, es ist eine Zusammensetzung im Sinne des
Gesetzes vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die einzelnen auseinandernehmbaren Teile
für sich allein nicht brauchbar sind; danach macht z. B. eine goldene Feder den ganzen Füll-
federhalter erhöht steuerpflichtig.
(t1) Fassungen von Augengläsern sind gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes auch dann
von der erhöhten Steuer befreit, wenn sie aus Edelmetall sind und ihr Wert den Wert der
Gläser überwiegt. Als Fassungen von Augengläsern sind Gestelle zu Brillen und Klemmern,
nicht jedoch Stiele von Lorgnetten anzusehen.
88.
(Zu § 8 Nr. 2 des Gesetzes.)
Tajchenuhren. Die erhöhte Steuerpflicht bei Taschenuhren ist, ohne Rücksicht auf das im einzelnen
Falle verwendete Metall, lediglich nach der Höhe des Entgelts zu beurteilen.
89.
(Zu §8 Nr. 3 des Gesetzes.)
uriumt. (1) Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen
solcher Werke unterliegen ohne Rücksicht auf die Technik ihrer Herstellung sowie unabhängig
davon, ob sie einen Kunstwert haben oder nicht, der erhöhten Steuer.
(2) Ein Werk der Plastik setzt ein über das flächenmäßige hinausgehendes Gebilde
voraus; es gehören hierher auch Reliefs, Plaketten, Medaillen und Gemmen. Ein erhöht
steuerpflichtiger Gegenstand liegt auch bei plastischer Ausbildung dann nicht vor, wenn der
Gegenstand überwiegend zum Gebrauche bestimmt ist (z. B. geschnitzte Möbel, verziertes Geschirr
und ähnliches) und nicht in erster Linie der Ausschmückung dient. Im übrigen braucht ein
Werk der Plastik nicht aus Bronze, Marmor oder sonst einem bei der Bildhauerei gewöhnlich
üblichen Sloffe zu bestehen; auch Darstellungen aus Holz, Porzellan, Fayence, und zwar
nicht nur Figuren, sondern auch sogenannte Dekorationsgegenstände, Vasen, Tafelaufsätze,
Ziergläser u. ä. kommen in Betracht. Insbesondere fallen auch der Ausschmückung dienende
plastisch ausgestaltete Baustücke, z. B. Gipskartuschen und ähnliches, solange sie noch nicht
mit dem Bauwerk verbunden sind, unter die erhöhte Steuer.