Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Photo- 
graphische 
Apparate. 
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(3) Auch alte Drucke gehören zu den Antiquitäten. Ein höheres Alter des Druckes 
ist nicht erforderlich. Erstausgaben der Klassiker, der Romantiker, selbst noch lebender Schrift- 
steller, wenn sie ihres Sammelwerts wegen höher bezahlt werden, als es ihrem ursprünglichen 
Preise und der Güte ihrer Ausstattung entspricht, sind als alte Drucke oder jedenfalls als 
Sammelgegenstände im Sinne des § 8 Nr. 4 des Gesetzes erhöht steuerpflichtig. 
(4) Als sonstige Sammelgegenstände im Sinne des § 8 Nr. 4 des Gesetzes sind 
z. B. Münzen, Medaillen, Plaketten, Briefmarken, Siegel, Siegelstempel, Wappen, Auto- 
gramme, Erinnerungen an geschichtliche oder sonstige hervorragende Persönlichkeiten, Waffen, 
Trachten, ethnographische Gegenstände anzusehen. Die Befreiung von der erhöhten Steuer 
bei Sammelgegenständen, weil sie vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu 
werden pflegen, tritt nur ein, wenn nach der objektiven Beschaffenheit der Gegenstände die 
wissenschaftliche Verwendung die Regel bildet; es genügt also nicht die etwa im einzelnen 
Falle vorhaudene Absicht wissenschaftlicher Verwendung, diese kann vielmehr lediglich zu einem 
Erstattungsantrage nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes Anlaß geben. Da z. B. Münzen und 
Briefmarken überwiegend von Privatpersonen aus Liebhaberei gesammelt werden, unterliegen 
sie grundsätzlich der erhöhten Steuer. Das gleiche gilt von Sammlungen von Gehörnen, 
Fellen und ähnlichem. Dagegen liegt Sammlungen naturwissenschaftlicher Art, wie z. B. 
Gestein-, Mineralien-, Schmetterlings= und Käfersammlungen sowie Herbarien in der Regel 
ein wissenschaftlicher Zweck zu Grunde; derartige Gegenstände sind daher grundsätzlich von 
der erhöhten Steuer befreit. 
(5) Erzeugnisse des Buchdrucks, die nicht zu den alten Drucken zählen, unterliegen 
der erhöhten Steuer dann, wenn der Druck auf besonderem Papier erfolgt ist und das Er- 
zeugnis in beschränkter Auflage erscheint; beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. 
Besonderes Papier ist solches, dessen Wert über das üblicherweise bei Büchern der betreffen- 
den Art verwendeten erheblich hinausgeht (z. B. Büttenpapier, China= und Japanpapier). 
Eine beschränkte Auflage liegt vor, wenn die Zahl der gedruckten Exemplare erheblich hinter 
der bei Büchern der betreffenden Art üblichen Zahl zurückbleibt; dabei steht der Annahme 
einer beschränkten Auflage im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn gleichzeitig 
Exemplare in einer der Üblichkeit entsprechenden Anzahl auf weniger gutem Papier aus- 
gegeben werden. 
§5 11. 
(Zu § 8 Nr. 5 des Gesetzes.) 
(1) Nur photographische Handapparate unterliegen der erhöhten Steuer, nicht auch die 
großen Apparate der Berufsphotographen. Als Handapparate werden im allgemeinen solche 
mit einer Aufnahmefläche von höchstens 10 zu 15 cm (= 150 gem) anzusehen sein.
	        
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