Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Personen- 
fahrzeuge. 
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(3) Zu den steuerpflichtigen Bestandteilen gehören z. B. Klingen und Degengriffe, 
zu den Zubehörstücken Scheiden, Taschen und Kasten für die Aufnahme von Waffen, Trage- 
vorrichtungen, Ansatzstücke und Reservemagazine für Revolver und Pistolen, Schalldämpfer, 
Zielstöcke, Zielstäbe, Zielfernrohre und Diopter. Gegenstände zum Reinigen der Waffen und 
Scheiben unterliegen nicht der erhöhten Steuer. 
(4) Zur Munition gehören auch Bolzen für Luftgewehre und die zur Herstellung von 
Munition bestimmten Bestandteile wie Hülsen, Zündhütchen, Pfropfen, Blättchen, Schrot, 
Kugeln und Puloer. 
6) Nicht zu den Handwaffen gehört Kinderspielzeug. 
8 15. 
(Zu § 8 Nr. 9 des Gesetzes.) 
(1) Personenfahrzeuge unterliegen stets der erhöhten Steuer, wenn sie mit motorischer 
Kraft betrieben werden (Automobile, Kraftfahrräder, Motorboote und ähnliche). 
(2) Sonstige Personenfahrzeuge unterliegen der erhöhten Steuer, wenn sie nach ihrer 
Beschaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügungs= oder sportliche Zwecke bestimmt sind. 
Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist aus der objektiven Beschaffenheit 
der gelieferten Gegenstände zu entnehmen, ohne daß es auf die Absicht des Erwerbers im 
einzelnen Falle ankommt. 
(3) Kutschwagen, die mit einem Verdeck ausgestattet sind, sind stets als erhöht steuer- 
pflichtig anzusehen (z. B. Koupees, Landauer, Berlinen, Viktorias). Von der erhöhten Steuer 
sind nur auszunehmen Breaks mit Längssitzen für nicht mehr als vier Personen und sogenannte 
Jagdwagen, die ihrer Ausstattung nach als gewöhnliche Land= und Gutswagen dienen. Eine 
Ausstattung, die bei sogenannten Jagdwagen und viersitzigen Breaks nicht zur erhöhten Steuer 
Anlaß gibt, wird anzunehmen sein, wenn es sich um Wagen handelt, deren Verkaufspreis 
vor Ausbruch des Krieges nicht mehr als achthundert Mark betrug. 
(4) Bei Schlitten sind Bauart und Ausstattung im einzelnen Falle für die Entscheidung, 
ob sie der erhöhten Steuer unterliegen, maßgebend. 
(5) Fahrräder sind nur dann erhöht steuerpflichtig, wenn sie gegenüber dem gewöhnlichen 
Gebrauchsfahrrad besondere Merkmale (3. B. Art der Lackierung oder Vernickelung) aufweisen. 
(6) Wasserfahrzeuge, die der erhöhten Steuer unterliegen, sind insbesondere Jachten, 
solche Segelboote, die ihrer Bauart nach nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, 
Ruderboote, die ihrer Bauart nach nicht lediglich als Beiboote dienen, sowie Wasserfahrräder. 
(1) Die erhöhte Steuerpflicht wird auf die Bestandteile und Zubehörstücke der im § 8 
Nr. 9 des Gesetzes genannten Fahrzeuge (z. B. Deichseln, Räder, Bereifung, Büchsen, 
Hemmzeug, Spritzleder, Verdecke, Ortscheite, Spielwaagen, Vorhänge, Tritte, Scheiben,
	        
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