Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 445 
Karosserien, Sitze, Hupen, Beleuchtungsanlagen, Laternen, Segel, Ruder) ausgedehnt, wenn 
aus ihrer Ausstattung die Bestimmung für solche Fahrzeuge, die nach Abs. 1 bis 6 der 
erhöhten Steuer unterliegen, hervorgeht. Dies gilt nicht von den Teilen der Maschinerie 
von Kraftfahrzeugen (z. B. Motor, Zylinder, Olpumpe, Ventilator, Wasserpumpe, Kupplung, 
Getriebe, Schaltung, Bremse, Kardanübertragung, Lenkung, Radachsen, Federn, Gehänge, 
Auspufftopf, Kreuzgelenk, Kurbeln, Ventile, Kühler, Benzinbehälter). 
§5 16. 
(Zu §8 Nr. 10 des Gesetzes.) 
(1) Zu den Wandteppichen gehören insbesondere die Gobelins. Toppiche. 
(2) Wandbespannungin, die in der Art von Tapeten verwendet werden, unterliegen 
nicht der erhöhten Steuer. 
§ 17. 
(Zu §8 Nr. 11 des Gesetzes.) 
(1) Zu den gewöhnlichen Schaffellen, die der erhöhten Steuer nicht unterliegen, gehören Felle 
nur solche Felle von Schafen und Lämmern, die nicht aus Gründen des Schmuckbedürfnisses und Pelze. 
zur Herstellung von Pelzsachen verwendet werden. Erhöht steuerpflichtig sind insbesondere 
folgende Schaffell= und Lammfellsorten: Tibet-, Karakulfelle, Slinks, Persianer, Halbpersianer, 
Astrachanfelle, Krimmer, Füssel, Schmaschen, Mufflons und Angorafelle. 
(2) Zu den Bekleidungsstücken, die bei Verwendung von Pelzwerk der erhöhten Steuer 
unterliegen, rechnen gefütterte und pelzbesetzte Mäntel, Unter= und Oberkleider, Schuhe, 
Muffs, Handschuhe und ähnliches. Gleichgestellt werden Fußsäcke und Decken. Bloßer 
Aufput,, der nicht zur erhöhten Steuerpflicht des ausgeputzten Gegenstandes führt, liegt nur 
vor, wenn es sich um die Verwendung von schmalen Pelzstücken zum Besatz von Kleidern, 
Kopfbedeckungen oder Stiefeln usw. handelt. « 
(3) Als Ausstattungsgegenstände aus Fellen kommen Vorleger, abgesehen von solchen 
aus gewöhnlichen Schaffellen, Zierfelle (Tigerfelle u. a.) in Betracht. 
8 18. 
(1) Die Steuerpflicht bei dem Verbringen ins Ausland (§ 10 Nr. 3 des Gesetzes) Ausfuhr 
erstreckt sich nicht auf die Vervielfältigungen und Kopien von Werken der Plastik, Malerei von Kunst= 
und Graphik, umfaßt vielmehr nur Originalwerke dieser Art. § 9 Abf. 5 findet Anwendung gegensänden 
27 » · - und 
(2) Die Steuerpflicht tritt bei diesen Gegenständen sowie bei den übrigen im § 10 Antiquitäten 
Nr. 3 des Gesetzes aufgeführten Gegenständen (Antiquitäten sowie solchen Sammelgegenständen, 
die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen= und Tierwelt 
von Bedeutung sind) nur dann ein, wenn die Gegenstände am Tage des Verbringens ins
	        
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