Nr. 56. 445
Karosserien, Sitze, Hupen, Beleuchtungsanlagen, Laternen, Segel, Ruder) ausgedehnt, wenn
aus ihrer Ausstattung die Bestimmung für solche Fahrzeuge, die nach Abs. 1 bis 6 der
erhöhten Steuer unterliegen, hervorgeht. Dies gilt nicht von den Teilen der Maschinerie
von Kraftfahrzeugen (z. B. Motor, Zylinder, Olpumpe, Ventilator, Wasserpumpe, Kupplung,
Getriebe, Schaltung, Bremse, Kardanübertragung, Lenkung, Radachsen, Federn, Gehänge,
Auspufftopf, Kreuzgelenk, Kurbeln, Ventile, Kühler, Benzinbehälter).
§5 16.
(Zu §8 Nr. 10 des Gesetzes.)
(1) Zu den Wandteppichen gehören insbesondere die Gobelins. Toppiche.
(2) Wandbespannungin, die in der Art von Tapeten verwendet werden, unterliegen
nicht der erhöhten Steuer.
§ 17.
(Zu §8 Nr. 11 des Gesetzes.)
(1) Zu den gewöhnlichen Schaffellen, die der erhöhten Steuer nicht unterliegen, gehören Felle
nur solche Felle von Schafen und Lämmern, die nicht aus Gründen des Schmuckbedürfnisses und Pelze.
zur Herstellung von Pelzsachen verwendet werden. Erhöht steuerpflichtig sind insbesondere
folgende Schaffell= und Lammfellsorten: Tibet-, Karakulfelle, Slinks, Persianer, Halbpersianer,
Astrachanfelle, Krimmer, Füssel, Schmaschen, Mufflons und Angorafelle.
(2) Zu den Bekleidungsstücken, die bei Verwendung von Pelzwerk der erhöhten Steuer
unterliegen, rechnen gefütterte und pelzbesetzte Mäntel, Unter= und Oberkleider, Schuhe,
Muffs, Handschuhe und ähnliches. Gleichgestellt werden Fußsäcke und Decken. Bloßer
Aufput,, der nicht zur erhöhten Steuerpflicht des ausgeputzten Gegenstandes führt, liegt nur
vor, wenn es sich um die Verwendung von schmalen Pelzstücken zum Besatz von Kleidern,
Kopfbedeckungen oder Stiefeln usw. handelt. «
(3) Als Ausstattungsgegenstände aus Fellen kommen Vorleger, abgesehen von solchen
aus gewöhnlichen Schaffellen, Zierfelle (Tigerfelle u. a.) in Betracht.
8 18.
(1) Die Steuerpflicht bei dem Verbringen ins Ausland (§ 10 Nr. 3 des Gesetzes) Ausfuhr
erstreckt sich nicht auf die Vervielfältigungen und Kopien von Werken der Plastik, Malerei von Kunst=
und Graphik, umfaßt vielmehr nur Originalwerke dieser Art. § 9 Abf. 5 findet Anwendung gegensänden
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(2) Die Steuerpflicht tritt bei diesen Gegenständen sowie bei den übrigen im § 10 Antiquitäten
Nr. 3 des Gesetzes aufgeführten Gegenständen (Antiquitäten sowie solchen Sammelgegenständen,
die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen= und Tierwelt
von Bedeutung sind) nur dann ein, wenn die Gegenstände am Tage des Verbringens ins