Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Umsatzsteuerrolle.


456

Beschleunigung  vorzunehmen.  Die  Anordnung  über  die  Fristbestimmung  ist  in  den  für
amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tageszeitungen
öffentlich  bekanntzumachen.  Das  gleiche  gilt  von  den  Anordnungen  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  über  die  Fälle,  in  denen  es  einer  Anzeige  nicht  bedarf.

(3)  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen  sind  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Umsatzsteueramte
  zu  erstatten.  Sie  haben  zu  enthalten:  Name  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz  der
Leitung)  nebst  Straße  und  Hausnummer  des  Unternehmers,  Art  des  Unternehmens  und
Angabe  der  Gegenstände,  die  das  Unternehmen  umsetzt,  oder  der  Leistungen,  die  es  ausführt,
nach  ihrer  handelsüblichen  Bezeichnung.  Werden  Luxusgegenstände  der  im  §  8  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  umgesetzt,  so  sind  sie  in  der  Anzeige  oder  Mitteilung  nach  der  Reihenfolge
und  den  Bezeichnungen  des  §  8  aufzuführen.

8  40.

Bei  jedem  Umsatzsteueramt  ist  über  die  Unternehmen,  für  die  es  zuständig  ist,  soweit
sie  nach  Art  und  Umfang  für  die  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  in  Betracht  kommen,  ein
Personen=  und  Firmenverzeichuis  (Umsatzsteuerrolle)  zu  führen.  Die  Umsatzsteuerrolle  ist
auf  Grund  der  dem  Umsatzsteueramte  zugehenden  Anzeigen  und  Mitteilungen  (§  39),  der
Anzeigen  anderer  Behörden  und  der  selbständigen  Ermittelungen  anzufertigen  und  dient  zur
Überwachung  der  rechtzeitigen  Abgabe  der  Erklärungen  über  den  Gesamtbetrag  der  Entgelte.
Mit  der  Anlegung  ist  unmittelbar  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  beginnen  und
dabei  auf  eine  vollständige  Erfassung  der  Unternehmen,  die  Luxusgegenstände  vertreiben,  zunächst
  besonders  hinzuwirken.

§  41.

(1)  Die  Landeszentralbehörden  werden  die  Behörden,  bei  welchen  der  Beginn  der  für
die  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  vermutlich  in  Betracht  kommenden  Unternehmen  (Einzelpersonen,
  Gesellschaften  und  sonstigen  Vereinigungen)  bereits  nach  den  Vorschriften  anderer
Gesetze  angezeigt  oder  angemeldet  wird,  unter  Hinweis  auf  §  14  des  Gesetzes  anweisen,
den  für  ihren  Bezirk  zuständigen  Umsatzsteuerämtern  Verzeichnisse  dieser  Unternehmen  (Einzelpersonen,
  Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen),  und  zwar,  soweit  sie  Lieferungen  von
Luxusgegenständen  ausführen,  bis  spätestens  Ende  jedes  Monats,  erstmalig  bis  Ende
August  1918  im  übrigen  bis  Ende  November  jedes  Jahres,  erstmalig  Ende  November  1918
zu  übersenden.  Für  die  folgenden  Monate  und  Jahre  brauchen  sich  diese  Verzeichnisse  nur
auf  Zu=  und  Abgänge  an  solchen  Unternehmen  (Einzelpersonen,  Gesellschaften  und  sonstige
Vereinigungen)  gegen  den  Vormonat  und  das  Vorjahr  zu  erstrecken.

(2)  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  inwieweit  durch  die  Gemeinden  und  Polizeibehörden,
  abgesehen  von  der  Bestimmung  des  Abs.  1,  Ermittlungen  zur  Feststellung  steuer-