Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  56.  455
g  38.

(1)  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Umsatzsteuerämter  bestimmt  sich  nach  §  34  des  Ge=  Ortliche
setzes.  Danach  hat  auch  bei  mehreren  Niederlassungen  oder  Geschäftsstellen  eines  rechtlich  Zuständigkei.
in  einer  Hand  befindlichen  Unternehmens  die  Veranlagung  für  das  gesamte  Unternehmen
einheitlich  durch  das  Umsatzsteueramt  des  Sitzes  der  Leitung  des  Unternehmens  zu  erfolgen,
und  zwar  auch  bei  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände.  Maßgebend  für  die  Zuständigkeit
  sind  die  Verhältnisse  am  Schlusse  des  Steuerabschnitts.

(2)  Für  staatliche  Betriebe  wird  das  zuständige  Umsatzsteueramt  durch  die  oberste
Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  der  den  Betrieb  führt,  für  Reichsbetriebe  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des
Bundesstaats,  in  dem  der  Betrieb  geführt  wird,  bestimmt.

(3)  In  den  Fällen  des  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  sofern  der  Versteigerer  nicht  zu
den  im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  genannten  Personen  gehört,  des  §  25  Abs.  3  und  des
§27  Abs.-1  Satz  3  des  Gesetzes  findet  §  34  Abs.  2  des  Gesetzes  Anwendung.

(4)  Wird  vor  Beendigung  des  Veranlagungsverfahrens  ein  Unternehmen  aus  dem
Bezirk  eines  Umsatzsteueramts  in  den  eines  anderen  verlegt,  so  hat  das  erstere  die  Veranlagung
  zu  Ende  zu  führen  und  sodann  dem  nunmehr  zuständigen  Umsatzsteueramt  unter
Übersendung  der  Akten  (§  83)  Mitteilung  zu  machen.  Erfolgt  die  Verlegung  in  einer  Zeit,
in  der  kein  Veranlagungsverfahren  schwebt,  so  hat  das  erste  Umsatzsteueramt  dem  durch  die
Verlegung  zuständig  werdenden  Umsatzsteueramt  von  der  Verlegung  unverzüglich  Mitteilung
zu  machen.

(5)  Hat  ein  Umsatzsteueramt,  ohne  zuständig  zu  sein,  das  Veranlagungsverfahren  begonnen,
  aber  noch  nicht  abgeschlossen,  so  hat  es,  sobald  es  von  seiner  Unzuständigkeit  Kenntnis
  erhält,  die  Sache  an  das  zuständige  Umsatzsteueramt  abzugeben.

6329.

(1)  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen  nach  §  14  des  Gesetzes  sind  an  das  für  das  Anzeigen  und
Unternehmen  örtlich  zuständige  Umsatzsteueramt  zu  richten.  Werden  sie  einem  Umsatzsteuer=  Minteilungen
amt  erstattet,  in  dessen  Bezirk  sich  zwar  eine  Niederlassung  oder  Geschäftsstelle  des  Unter=  das  W
nehmens,  aber  nicht  der  Sitz  seiner  Leitung  befindet,  so  hat  dieses  Umsatzsteueramt  sie  un=  und  die  Art
verzüglich  an  das  zuständige  Umsatzsteueramt  weiterzugeben.  In  solchen  Fällen  soll,  auch  Peplme
wenn  durch  die  Einreichung  bei  dem  nicht  zuständigen  Umsatzsteueramte  die  Anzeige  oder  die  «
Mitteilung  dem  zuständigen  Umsatzsteueramte  nicht  fristgemäß  zugeht,  von  einer  Bestrafung
abgesehen  werden.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  haben
die  ihnen  nach  §  14  des  Gesetzes  obliegende  Bestimmung  der  Anzeigefrist  mit  möglichster