Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 459 
2. a) die Erklärung für einen Kalendermonat bei der Steuer auf Luxusgegenstände, 
b) die Erklärung für einen kürzeren Zeitraum als einen Kalendermonat im Falle 
der Einstellung eines der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegenden Unter- 
nehmens. 
(2) Die Erklärungen sind zur Vermeidung eines Steuerzuschlags (§ 17 Abs. 5 des 
Gesetzes) innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben; somit sind die Erklärungen zu 1 a im 
Monat Januar des auf den Steuerabschnitt folgenden Kalenderjahrs abzugeben, diejenigen 
zu 1b und 2 innerhalb eines Monats, vom Tage der Einstellung des Unternehmens an 
gerechnet, diejenigen zu 2à in dem auf jeden den Steuerabschnitt bildenden Monat folgenden 
Kalendermonat. Bei einem nicht zuständigen Umsatzsteueramt eingegangene Erklärungen sind 
an das zuständige Umsatzsteueramt abzugeben. 
(3) Unternehmen, die sowohl der allgemeinen Umsatzsteuer als auch der Umsatzsteuer 
auf Luxusgegenstände unterliegen, haben Erklärungen sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 
abzugeben. 
(4) Das Umsatzsteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm 
die Abgabe der Erklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die Frist 
zur Abgabe der Erklärung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, angemessen verlängern. 
Dabei hat es bei einer Verlängerung um mehr als einen Monat die Einwilligung der 
Oberbehörde einzuholen. « 
(5)DieErklärungenzuNr.laundbsindeirstmaligfürdieZeitvom1.Augnst1918 
oder vom späteren Beginne des Unternehmens ab bis zum Jahresschlusse oder dem Zeitpunkt 
der früheren Einstellung, die zu Nr. 2 a und b für den Monat August 1918 oder dessen Teil und, 
soweit es sich um Entgelte für Lieferungen der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 379) genannten Art handelt, für die Zeit vom 5. Mai oder dem späteren 
Beginne des Unternehmens bis Ende Juli oder bis zur vorherigen Einstellung des Unter- 
nehmens abzugeben. 
8 46. 
Die Erklärung muß im Falle des 8 45 Abs. 1 Nr. La und b folgende Angaben 
enthalten: · 
1. die Gesamtheit, der in dem Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte, einschließlich 
der nachstehend unter 2 bis 5 genannten; im Falle des § 17 Abs. 7 des Ge- 
setzes tritt an die Stelle der vereinnahmten Entgelte die Gesamtheit der Entgelte, 
die für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen entrichtet worden sind oder 
geschuldet werden; 
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