Nr. 56. 459
2. a) die Erklärung für einen Kalendermonat bei der Steuer auf Luxusgegenstände,
b) die Erklärung für einen kürzeren Zeitraum als einen Kalendermonat im Falle
der Einstellung eines der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegenden Unter-
nehmens.
(2) Die Erklärungen sind zur Vermeidung eines Steuerzuschlags (§ 17 Abs. 5 des
Gesetzes) innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben; somit sind die Erklärungen zu 1 a im
Monat Januar des auf den Steuerabschnitt folgenden Kalenderjahrs abzugeben, diejenigen
zu 1b und 2 innerhalb eines Monats, vom Tage der Einstellung des Unternehmens an
gerechnet, diejenigen zu 2à in dem auf jeden den Steuerabschnitt bildenden Monat folgenden
Kalendermonat. Bei einem nicht zuständigen Umsatzsteueramt eingegangene Erklärungen sind
an das zuständige Umsatzsteueramt abzugeben.
(3) Unternehmen, die sowohl der allgemeinen Umsatzsteuer als auch der Umsatzsteuer
auf Luxusgegenstände unterliegen, haben Erklärungen sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2
abzugeben.
(4) Das Umsatzsteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm
die Abgabe der Erklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die Frist
zur Abgabe der Erklärung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, angemessen verlängern.
Dabei hat es bei einer Verlängerung um mehr als einen Monat die Einwilligung der
Oberbehörde einzuholen. «
(5)DieErklärungenzuNr.laundbsindeirstmaligfürdieZeitvom1.Augnst1918
oder vom späteren Beginne des Unternehmens ab bis zum Jahresschlusse oder dem Zeitpunkt
der früheren Einstellung, die zu Nr. 2 a und b für den Monat August 1918 oder dessen Teil und,
soweit es sich um Entgelte für Lieferungen der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers
über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs-
Gesetzbl. S. 379) genannten Art handelt, für die Zeit vom 5. Mai oder dem späteren
Beginne des Unternehmens bis Ende Juli oder bis zur vorherigen Einstellung des Unter-
nehmens abzugeben.
8 46.
Die Erklärung muß im Falle des 8 45 Abs. 1 Nr. La und b folgende Angaben
enthalten: ·
1. die Gesamtheit, der in dem Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte, einschließlich
der nachstehend unter 2 bis 5 genannten; im Falle des § 17 Abs. 7 des Ge-
setzes tritt an die Stelle der vereinnahmten Entgelte die Gesamtheit der Entgelte,
die für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen entrichtet worden sind oder
geschuldet werden;
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