Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 465 
g 66. 
(1) Bei der Prüfung und Aufsicht kommen folgende Maßnahmen in Betracht: 
1. die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke des Steuerpflichtigen, die sich auf die 
steuerpflichtigen Leistungen beziehen, also der Geschäftsbücher, insbesondere der im § 15 des 
Gesetzes vorgeschriebenen Aufzeichuungen und Bücher, des Schriftwechsels mit den Kunden 
des Steuerpflichtigen und mit denjenigen, von denen er Ware bezieht. Das Umsatzsteuer- 
amt entscheidet nach seinem Ermessen, ob es die Schriftstücke in den Geschäftsräumen des 
Steuerpflichtigen (vgl. nachstehend Nr. 3) einsehen oder deren Vorlegung bei der Amtsstelle 
verlangen will. Es darf die Vorlegung solcher Bücher bei der Amtsstelle nicht verlangen, 
die der Steuerpflichtige zur Aufrechterhaltung des laufenden ordnungsmäßigen Betriebs seines 
Unternehmens nicht entbehren kann. Zur Vorlegung der Bücher usw. sind die Steuer- 
pflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Be- 
arbeitung betraut sind; das Verlangen der Vorlegung bei der Amtsstelle darf stets nur an 
den Steuerpflichtigen selbst gerichtet werden. 
2. die Einsichtnahme von Schriftstücken anderer Personen als der Steuerpflichtigen oder 
ihrer Angestellten; die Einreichung solcher Schriftstücke kann nur verlangt werden unter be- 
stimmter Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. In Betracht kommen 
Schriftstücke, die sich im Besitze von Lieferanten oder von Kunden des Steuerpflichtigen be- 
finden und sich auf den Geschäftsverkehr mit diesem beziehen (z. B. Quittungen, Bestellungen 
und ähnliche). Die Vorlegung kann in diesem Falle nur durch Verfügung der Oberbehörde 
verlangt werden. 
3. das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen. Es darf nur zu dem 
Zwecke geschehen, um entweder die Schriftstücke (Nr. 1) einzusehen, oder um nachzuprüfen, 
ob die Lagerbestände sich in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, oder um zu be- 
obachten, ob der Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehre die Vorschriften der §§ 15 
und 20 des Gesetzes innehält. Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die 
hierzu erforderliche Zeit beschränken. Das Betreten der Geschäftsräume ist ohne Einwilligung 
des Steuerpflichtigen nur zulässig in den Stunden, in denen die Räume entweder dem 
Publikum zugänglich sind oder, insbesondere soweit es sich um Lagerräume und Fabrikations- 
stätten handelt, in ihnen der Steuerpflichtige oder seine Angestellten tätig sind. Während 
des Aufenthalts in den Geschäftsräumen ist, soweit möglich, zu vermeiden, daß das Pobli- 
kum auf die Vornahme der Prüfung aufmerksam wird, oder eine Unterbrechung oder 
Störung des laufenden Geschäftsbetriebs eintritt. Dem Ermessen des Umsatzsteueramts 
bleibt es überlassen, ob es seinen Beauftragten vorher anmelden will. Der Beauftragte 
hat sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf Verlangen über seinen 
Auftrag durch ene mit Amtsstempel oder Siegelabdruck versehene Ausfertigung des ihm er- 
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