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g 66.
(1) Bei der Prüfung und Aufsicht kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
1. die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke des Steuerpflichtigen, die sich auf die
steuerpflichtigen Leistungen beziehen, also der Geschäftsbücher, insbesondere der im § 15 des
Gesetzes vorgeschriebenen Aufzeichuungen und Bücher, des Schriftwechsels mit den Kunden
des Steuerpflichtigen und mit denjenigen, von denen er Ware bezieht. Das Umsatzsteuer-
amt entscheidet nach seinem Ermessen, ob es die Schriftstücke in den Geschäftsräumen des
Steuerpflichtigen (vgl. nachstehend Nr. 3) einsehen oder deren Vorlegung bei der Amtsstelle
verlangen will. Es darf die Vorlegung solcher Bücher bei der Amtsstelle nicht verlangen,
die der Steuerpflichtige zur Aufrechterhaltung des laufenden ordnungsmäßigen Betriebs seines
Unternehmens nicht entbehren kann. Zur Vorlegung der Bücher usw. sind die Steuer-
pflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Be-
arbeitung betraut sind; das Verlangen der Vorlegung bei der Amtsstelle darf stets nur an
den Steuerpflichtigen selbst gerichtet werden.
2. die Einsichtnahme von Schriftstücken anderer Personen als der Steuerpflichtigen oder
ihrer Angestellten; die Einreichung solcher Schriftstücke kann nur verlangt werden unter be-
stimmter Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. In Betracht kommen
Schriftstücke, die sich im Besitze von Lieferanten oder von Kunden des Steuerpflichtigen be-
finden und sich auf den Geschäftsverkehr mit diesem beziehen (z. B. Quittungen, Bestellungen
und ähnliche). Die Vorlegung kann in diesem Falle nur durch Verfügung der Oberbehörde
verlangt werden.
3. das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen. Es darf nur zu dem
Zwecke geschehen, um entweder die Schriftstücke (Nr. 1) einzusehen, oder um nachzuprüfen,
ob die Lagerbestände sich in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, oder um zu be-
obachten, ob der Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehre die Vorschriften der §§ 15
und 20 des Gesetzes innehält. Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die
hierzu erforderliche Zeit beschränken. Das Betreten der Geschäftsräume ist ohne Einwilligung
des Steuerpflichtigen nur zulässig in den Stunden, in denen die Räume entweder dem
Publikum zugänglich sind oder, insbesondere soweit es sich um Lagerräume und Fabrikations-
stätten handelt, in ihnen der Steuerpflichtige oder seine Angestellten tätig sind. Während
des Aufenthalts in den Geschäftsräumen ist, soweit möglich, zu vermeiden, daß das Pobli-
kum auf die Vornahme der Prüfung aufmerksam wird, oder eine Unterbrechung oder
Störung des laufenden Geschäftsbetriebs eintritt. Dem Ermessen des Umsatzsteueramts
bleibt es überlassen, ob es seinen Beauftragten vorher anmelden will. Der Beauftragte
hat sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf Verlangen über seinen
Auftrag durch ene mit Amtsstempel oder Siegelabdruck versehene Ausfertigung des ihm er-
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