Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  56.  469

sind  die  Eintragungen  in  den  Spalten  1  ff.,  im  Anschluß  an  die  letzte  Aufrechnung  zu
machen  und  die  sich  hiernach  ergebenden  neuen  Entgelt=  und  Steuerbeträge  bei  der  nächsten
Aufrechnung  nach  dem  Stande  am  Tage  der  Aufrechnung  zu  berücksichtigen.
(4)  Auf  Grund  der  Aufrechnungen  sind  die  im  §  90  vorgeschriebenen  statistischen  Zurtigen.

sammenstellungen  anzufertig  #1

(1)  Die  Abschlagszahlungen,  die  alle  nach  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  einschließlich  Abs.  2
Satz  2  daselbst  versteuernden  Unternehmungen  zu  leisten  haben,  bei  denen  in  einem  Kalenderjahre
  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  (§  16  des  Gesetzes)  nach  dem  Ergebnis  zur  Steuerfestsetzung
  200  000  &#  überstiegen  hat,  sind  auf  60  v.  H.  der  für  das  vorhergehende  Jahr
festgesetzten  Steuer  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet  zu  bemessen.  Sie  sind  auf  die
Steuer  für  das  folgende  Kalenderjahr  nach  Ablauf  des  ersten,  zweiten  und  dritten  Viertels
des  Jahres  während  der  ersten  zehn  Tage  der  Monate  April,  Juli  und  Oktober  je  in  Höhe
eines  Drittels  unaufgefordert  zu  entrichten.  Ist  das  Unternehmen  nicht  während  des  ganzen
Vorjahres  betrieben  worden,  so  gilt  der  Umsatz  während  der  Betriebszeit  als  Jahresumsatz.
Für  das  Steuerjahr  1919  ist  für  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abschlagszahlungen
und  deren  Bemessung  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  im  ganzen  Kalenderjahr  1918  maßgebend.
  Die  Abschlagszahlungen  sind  in  der  Erklärung  zur  Festsetzung  der  mit  dem  Schlusse
des  Jahres  fälligen  Steuer  aufzuführen  und  bei  der  Festsetzung  der  Steuerschuld  auf  diese
anzurechnen.  Ein  hiernach  etwa  zuviel  gezahlter  Betrag  ist  einschließlich  5  v.  H.  Zinsen
vom  Tage  der  Entrichtung  ab  zurückzuzahlen.

(2)  Während  der  Dauer  des  Krieges  kann  die  Höhe  der  Abschlagszahlungen  auf
Grund  vierteljährlicher  Erklärungen  der  Steuerpflichtigen  nach  dem  tatsächlichen  Umsatz  bemessen
  werden.

(3)  Im  übrigen  ogl.  §  69.

8  632.

(1)  Bei  Versteigerungen  ist  die  Erklärung  vom  Versteigerer  innerhalb  zweier  Wochen
nach  jeder  Versteigerung  bei  dem  für  den  Versteigerer  zuständigen  Umsatzsteueramt  einzureichen.
  Sie  hat  die  Gesamtheit  der  in  der  Versteigerung  vereinnahmten  Entgelte  in  entsprechender
  Anwendung  der  Bestimmungen  der  §§  46  und  47  zu  enthalten.  Sind  Luxusgegenstände
  versteigert  worden,  so  sind  die  Angaben  für  diese  getrennt  von  den  Angaben  für
die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegenden  Gegenstände  zu  machen.  Die  Steuer  ist
gleichzeitig  mit  der  Abgabe  der  Erklärung  zu  entrichten..

(2)  Das  Umsatzsteueramt  kann  gewerbsmäßigen  Versteigerern  auf  ihren  Antrag  die
Versteuerung  in  Anwendung  des  §  16  des  Gesetzes,  also  in  Jahresabschnitten  bei  den  der
allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegenden  Gegenständen  und  in  Monatsabschnitten  bei  Luxus

Abschlagszahlungen.


Sonderbestimmungen

für
Versteigerer,
Notare  usw