Nieder-
schlagung.
Stundung.
Entrichtung
der
Umsatzsteuer
durch Marken-
verwendung.
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§ 75.
(1) Zur Niederschlagung von Umsatzsteuerbeträgen wegen Uneinbringlichkeit sind die
Oberbehörden zuständig. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, inwieweit die Ubertragung
dieser Befugnis an einzelne große Umsatzsteuerämter zulässig ist. Die Niederschlagung darf
nur dann erfolgen, wenn keine Aussicht zur Einziehung der geschuldeten Beträge mehr besteht.
Die Niederschlagung ist in der Umsatzsteuerliste zu vermerken.
(2) Die Umsatzsteuerämter können, erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung, Stundung
der Steuer unter Berechnung von Zinsen (§ 24 Abs. 2 des Gesetzes) gewähren.
g 76.
(1) Die Steuer aus § 25 des Gesetzes wird durch Verwendung von Stempelmarken
entrichtet).
(2) Die Mitteilung, die derjenige, der das Entgelt entrichtet hat, nach § 25 Abs. 3
Satz 2 des Gesetzes bei Nichtausstellung eines Empfangsbekenntnisses unter Angabe des
Namens des Lieferers, der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstandes, des Betrags des
Entgelts, des Tages der Zahlung zu machen hat, ist bei dem für ihn zuständigen Umsatz-
steueramt einzureichen. Der Steuerbetrag ist hierbei in Marken zu entrichten.
(3) Amtlich gestempelte Vordrucke zu Empfangsbekenntnissen oder Vordrucke zu Mit-
teilungen werden nicht angefertigt.
§ 77.
(1) Die Stempelmarken sind auf der Vorder= oder Rückseite des vom Lieferer zu
erteilenden Empfangsbekenntnisses oder der Mitteilung, die bei Nichterteilung eines solchen
1) Die nach § 25 Abs. 6 des Gesetzes für die Entrichtung usw. in Betracht kommenden Vorschriften des
Reichsstempelgesetzes lauten: "
ß 107.
Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der
Schlußnoten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest. unter welchen für
verdorbene Marken und gestempelte Vordrucke sowie für Stempel auf verdorbenen Wertpapieren Erstattung zu-
lässig ist.
§5 108.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht-
verwendet angesehen.
8 110.
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der
Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung
oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte.