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nicht zur Last. Dagsgen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von ihnen an
die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen.
§ 87.
Abrechnung (1) Über den Ertrag der Umsatzsteuer ist von den durch die Landesregierungen be-
—ie stimmten Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung
mit der Reichs-der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910“1)
haurtkasse und abzurechnen. Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind
Ginnahne serner besondere monatliche und vierteljährliche Übersichten der Einnahme an Umsatzssteuer
aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Umsatzsteuer
einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), der Be-
trag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung der Umsatz-
steuer und der den Gemeinden zu überweisende Anteil (§ 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)
sowie der an die Reichskasse abzuführende Betrag ergeben.
(2) Die Übersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden
oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen
können die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten aufgenommen werden.
(3) Die Oberbehörden für die Umsatzsteuer (§ 37) gelten im Sinne der Abrech-
nungsbestimmungen als Direktivbehörden. Die Landesregierung kann die den Direktiobehörden
nach den Abrechnungsbestimmungen übertragenen Geschäfte anderen Behörden als den nach
§ 37 bestimmten Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amts-
bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
g 88.
Verwaltungs- (1) Die Verwaltungskostenvergütung (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes) und die Anteile
kosn der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 36 Abs. 2 des Gesetzes) sind von der Roh-Soll-
vergũtung. einnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der
Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Rechtsmittelkosten dem Reiche
nicht aufgerechnet werden.
(2) Bei der Verteilung der Anteile der Gemeinden und Gemeindeverbände sind in
erster Linie die steuerlich belasteten Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen. Die
Landesregierungen teilen die Grundsätze, die sie für die Verteilung aufstellen, dem Reichs—
kanzler (Reichsschatzamt) mit und übermitteln diesem bis zum 1. Juni jeden Jahres eine
llbersicht über die Verteilung.
(3) Die Verteilung des im § 36 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Betrags erfolgt
durch den Bundesrat durch Vermittlung der Landesregierungen.
Zentrabbl. f. d. Dentsche Reich 1910 S. 352.