Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Auderungs- 
befugnis 
des Reichs- 
kanzleis. 
484 
über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 bezeichneten 
Art auf Grund des Warenumsatzstempelgesetzes besteht nur bis zum 5. Mai 1918. 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden können gestatten, daß die Anmeldungen zur 
Entrichtung des Warenumsatzstempels erst nach Schluß des Kalenderjahrs 1918 gleichzeitig 
mit den Erklärungen über die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte abgegeben werden. Bei Unter- 
nehmen, die Gegenstände der im § 8 des Umsaatzsteuergesetzes bezeichneten Art im Kleinhandel 
vertreiben, ist einem solchen Antrag im allgemeinen nicht stattzugeben. 
(3) Die Befreiungsvorschriften im § 78 des Warenumsatzstempelgesetzes und im 8 3 
Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes setzen voraus, daß die steuerfreien Höchstgrenzen von je 3000 AM 
innerhalb des Kalenderjahrs nicht überschritten werden. Es sind daher zur Feststellung der 
Abgabe- oder Steuerfreiheit im Kalenderjahr 1918 in Zweifelsfällen die auf die Zeiträume 
vom 1. Januar bis 31. Juli und vom 1. August bis Ende des Jahres entfallenden Teil- 
beträge zusammenzurechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß vom 1. August ab auch die 
gegebenenfalls zu schätzenden Entgelte für die aus dem eigenen Betrieb entnommenen Gegen- 
stände umsatzsteuerpflichtig sind. 
§ 93. 
(1) Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels geführten oder anzulegenden Bücher 
sind bei den Steuerstellen so lange offen zu halten, als noch Einnahmen an Warenumsatz- 
stempel zu erwarten sind. Sie sind zur Feststellung der vereinnahmten und abzuliefernden 
Beträge vierteljährlich abzuschließen. 
(2) Die obersten Laudesfinanzbehörden haben Anordnung zu treffen, daß Nachforderungen 
an Warenumsatzstempel, die sich durch die Buchprüfung ergeben (§ 233 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze), noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen können. 
(3) Der Betrag, um den die auf den Warenumsatzstempel abschlägig geleisteten Zah- 
lungen die nach §§ 76, 81 des Warenumsatzstempelgesetzes geschuldete Abgabe übersteigen 
(§ 42 Abs. 5 des Umsaatzsteuergesetzes), ist im Einnahmebuche B über das Aufkommen an 
Warenumsatzstempel abzusetzen und im Umsatzsteuereinnahmebuche (§ 70) unter gleichzeitiger 
Eintragung in die Überwachungsliste zu vereinnahmen. 
VI. Schlußbestimmungen. 
§ 94. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
soweit sie die Form der Erhebung der Steuer, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel- 
marken und die Buchführung der Steuerstellen betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder 
zu ergänzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.