Auderungs-
befugnis
des Reichs-
kanzleis.
484
über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 bezeichneten
Art auf Grund des Warenumsatzstempelgesetzes besteht nur bis zum 5. Mai 1918.
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden können gestatten, daß die Anmeldungen zur
Entrichtung des Warenumsatzstempels erst nach Schluß des Kalenderjahrs 1918 gleichzeitig
mit den Erklärungen über die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte abgegeben werden. Bei Unter-
nehmen, die Gegenstände der im § 8 des Umsaatzsteuergesetzes bezeichneten Art im Kleinhandel
vertreiben, ist einem solchen Antrag im allgemeinen nicht stattzugeben.
(3) Die Befreiungsvorschriften im § 78 des Warenumsatzstempelgesetzes und im 8 3
Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes setzen voraus, daß die steuerfreien Höchstgrenzen von je 3000 AM
innerhalb des Kalenderjahrs nicht überschritten werden. Es sind daher zur Feststellung der
Abgabe- oder Steuerfreiheit im Kalenderjahr 1918 in Zweifelsfällen die auf die Zeiträume
vom 1. Januar bis 31. Juli und vom 1. August bis Ende des Jahres entfallenden Teil-
beträge zusammenzurechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß vom 1. August ab auch die
gegebenenfalls zu schätzenden Entgelte für die aus dem eigenen Betrieb entnommenen Gegen-
stände umsatzsteuerpflichtig sind.
§ 93.
(1) Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels geführten oder anzulegenden Bücher
sind bei den Steuerstellen so lange offen zu halten, als noch Einnahmen an Warenumsatz-
stempel zu erwarten sind. Sie sind zur Feststellung der vereinnahmten und abzuliefernden
Beträge vierteljährlich abzuschließen.
(2) Die obersten Laudesfinanzbehörden haben Anordnung zu treffen, daß Nachforderungen
an Warenumsatzstempel, die sich durch die Buchprüfung ergeben (§ 233 der Ausführungs-
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze), noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen können.
(3) Der Betrag, um den die auf den Warenumsatzstempel abschlägig geleisteten Zah-
lungen die nach §§ 76, 81 des Warenumsatzstempelgesetzes geschuldete Abgabe übersteigen
(§ 42 Abs. 5 des Umsaatzsteuergesetzes), ist im Einnahmebuche B über das Aufkommen an
Warenumsatzstempel abzusetzen und im Umsatzsteuereinnahmebuche (§ 70) unter gleichzeitiger
Eintragung in die Überwachungsliste zu vereinnahmen.
VI. Schlußbestimmungen.
§ 94.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen,
soweit sie die Form der Erhebung der Steuer, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel-
marken und die Buchführung der Steuerstellen betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder
zu ergänzen.