Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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„Den Staatsdienstanwärtern, die nicht als Bcamte im Sinne 
des Art 1. des Beamtengesetzes erklärt sind, kann, sofern sie nicht die 
Besoldung eines Osfiziers oder eines oberen Beamten der Militärverwaltung be- 
ziehen, während des Kriegsdienstes ihr Zivildiensteinkommen ganz oder teilweise 
weitergewährt werden, wenn hierzu ein Bedürfnis besteht."“ 
München, den 31. Januar 1918. 
v. Vandl. v. Thelemann. o. Greunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Hrettreich. 
v. Dellingrath. 
  
Nr. 3015 1. 
Bekanntmachung über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
München mit 5 vom Hundert verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Ge- 
samtbetrage von 10.000 000 Mark und zwar Stücke zu 5000, 2000 und 1000 4 
in den Verkehr bringe. . 
München, den 1. Februar 1918. 
J. A. 
Staatsrat Knözinger. 
  
Nr. 60. 
Bekanntmachung zur Eichordnung. 
fl. Normal-Eichungskommission. 
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10. Dezember 1911 (GWil. 
S. 1163) wird dahin abgeändert und ergänzt: 
Artikel 1 
Flüssigkeitsmaße 
§ 37 Nr. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Bei den emaillierten Maßen ist es zulässig, die Stempel auf zwei nahe 
beieinander liegenden Stempeltropfen von mindestens je 10 Millimeter Länge 
anzubringen.
	        
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