Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 66. 497 
  
Mark Mark 
  
  
  
J)Außerdem unterliegt der Steuerpflicht das Ver- 
bringen von Luxusgegenständen der im § 10 Abs. 1 
Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes in das Ausland: 
1. für die vereinbarten Entgelte in Höhe von. 
2. „ den gemeinen Wert in Höhe v0u s « 
wenn kein Entgelt vereinbart worden ist, - 
so daß für zusammen ... » sp- 
nach dem Satze von 10 v. H. 144 
U Pf. Steuer zu entrichten sind. (Siehe 
Amm. 3.) 
V. Auf die zu entrichtende Steuer sind abschlägig bezahlt worden: 
am ii#n.. 19429 . MA, 
„ 19. 
„ lien. 19 ....·.»», »E, 
zusammen.... . 
(Siehe Anmerkung 4.) 
VI. Bemerkungen: 
Es wird versichert, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. 
den. 111 . 19 
(Eigenhändige Unterschrist des Steuerpflichti 
Kor · und Zuname, aͤchelie igen. 
Anmerkungen: 
1. Diese Entgelte sind am Schlusse des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Betriebs zur Ent- 
richtung der allgemeinen Umsatzsteuer anzumelden. Das gleiche gilt für die Umsätze von Gegen- 
ständen der im § 8 des Gesetzes unter 2, 3 und 10 bezeichneten Art, deren Entgelt unter den dort 
angegebenen Mindestgrenzen bleibt und die daher nicht als steuerpflichtige Luxusgegenstände gelten. 
2. Hier sind die Entgelte für solche Lieferungen anzugeben, die auf Grund eines Nachweises im 
Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nach Satz 2 daselbst von der erhöhten Steuer für 
Luxusgegenstände freigelassen worden sind. . 
3. Hier sind die Beträge einzusetzen, die für die Ausfuhr unter IVb 1 zunächst mi 
sind. In Betracht kommt nur die Ausfuhr von Originalwerken bel ——n- stbgesete worden 
quitäten und den im § 8 Nr. 4 des Gesetzes genannten sonstigen Gegenständen die für die 
Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen= und Tierwelt von Bedeutung 
sind, sofern der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland wenigstens 50 Jahre tot ist. 
4. Nur bei Unternehmen auszufüllen, denen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die zährliche 
Abrechnung gestattet ist, da Abschlagszahlungen bei monatlicher Versteuerung der Entgeltel für im 
Kleinhandel abgesetzte Luxusgegenstände nicht vorkommen. 101
	        
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