Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die Impfärzte oder ihre Stellvertreter dürfen für jede erfolgreiche öffentliche Impfung 
oder Wiederimpfung am Wohnort 80 J, außerhalb des Wohnorts 1,50 A beanspruchen. 
Weitere Ansätze für Tagegelder, Reisekosten und für sonstige Auslagen finden nicht statt. 
München, den 14. Februar 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk. 
  
Nr. 399 1. 
Bekanntmachung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen. 
Kl. Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten, K. Kriegsministerium. 
Der verschärften Desinfektion nach § 4 der Bekanntmachung zum Vollzuge des Reichs- 
qesetzes vom 27. Februar 1876, die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen 
24. August 1904 (G . S. 484) . 98 
28. August 1913.(.Vl. S. öo7) sind bis zum 15. September 191 
auch sämtliche Eisenbahnwagen zu unterwerfen, in denen räudekranke Pferde befördert worden sind. 
Die solche Pferde verladenden Stellen haben von dem Verladen der Güterabfertigung 
der Versandstation in jedem Falle Kenntnis zu geben. 
München, den 9. Februar 1918. 
  
auf Eisenbahnen betreffend, vom 
J. A. 
Dr. v. Breitreich. v. Hellingrath. Staatsrat v. Weigert.
	        
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