Nr. 57. 581
Nr. 25533.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des § 4 der Verordnung vom 9. August 1918 (GWVl. S. 529) wird
zum Vollzuge des Umsatzgesteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 779) und der
dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1918 S. 230 und ff.) nachstehendes bestimmt:
1. Nach dem Umsatsteuergesetz unterliegen der Umsatzsteuer:
im Inland gegen Entgelt ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen
solcher Personen, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit mit Einschluß der
Urerzeugung und des Handels ausüben, soweit die Lieferungen und Leistungen
innerhalb dieser gewerblichen Tätigkeit liegen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes),
Lieferungen, die auf Grund einer Versteigerung erfolgen, und zwar auch
dann, wenn der Versteigerer oder der Auftraggeber eine selbständige gewerbliche
Tätigkeit nicht ausübt (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes),
entgeltliche Lieferungen von nach § 8 des Gesetzes erhöht steuerpflichtigen
Gegenständen (Luxusgegenständen) im Inland durch andere als die im § 1
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen und außerhalb einer Versteigerung
6 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),
entgeltliche Lieferungen von nach § 8 des Gesetzes erhöht steuerpflichtigen
Gegenständen in oder aus dem Ausland an eine zur Zeit der Lieferung im
Inland wohnhafte oder gewöhnlich aufhaltsame Person, sobald die Gegenstände
ins Inland gelangen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes),
das Verbringen von Originalwerken der Malerei, Plastik und Graphik, von
Antiquitäten und von solchen sonstigen in § 8 Nr. 9 des Gesetzes genannten
Gegenständen, die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte
der Pflanzen= und Tierwelt von Bedeutung sind, in das Ausland, es sei denn, daß
der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre
tot ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes).
2. Die Umsatzsteuer ist im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes durch Ver-
wendung von Stempelmarken, in den übrigen vorstehend aufgeführten Fällen durch bare
Einzahlung bei der Steuerstelle zu entrichten (8& 17, 23 bis 27 des Gesetzes —
8 45 u. ff., §§ 63 bis 65, § 76 der Ausführungsbestimmungen).
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